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== § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ==
(1)
[[law:estg:15#abs_1_1|1]]1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. [[law:estg:15#abs_1_2|2]]Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.
[[law:estg:15#abs_1_3|3]] 2 Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher
Bodenbewirtschaftung, z. [[law:estg:15#abs_1_4|4]]B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben
zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen
Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die
der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst
der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
[[law:estg:15#abs_1_5|5]] 2 Der mittelbar über eine oder mehrere
Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar
beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des
Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt
ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung
vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der
Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar
beteiligt sind;
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am
Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich
haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im
Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
[[law:estg:15#abs_1_6|6]]2 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.
[[law:estg:15#abs_1_7|7]]3 § 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück
im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen
gehört hat.
[[law:estg:15#abs_1_8|8]](1a)
1 In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus
einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der
Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu
besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.
[[law:estg:15#abs_1_9|9]]2 Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine
Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft
oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital
herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem
steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)
[[law:estg:15#abs_2_1|1]]1 Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der
Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb,
wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere
selbständige Arbeit anzusehen ist.
[[law:estg:15#abs_2_2|2]]2 Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der
Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.
[[law:estg:15#abs_2_3|3]]3 Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im
Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht
nur ein Nebenzweck ist.
(3)[[law:estg:15#abs_3_1|1]] Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder
gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.
[[law:estg:15#abs_3_2|2]] 2 Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust
erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur
diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft).
[[law:estg:15#abs_3_3|3]] 2 Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft
als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen
Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die
Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die
gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft
gleich.
(4)
[[law:estg:15#abs_4_1|1]]1 Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;
sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
[[law:estg:15#abs_4_2|2]]2 Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die
Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder
gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt
entsprechend.
[[law:estg:15#abs_4_3|3]]3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus
Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
[[law:estg:15#abs_4_4|4]]4 Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne
des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.
[[law:estg:15#abs_4_5|5]]5 Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt,
die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der
Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in
Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach §
8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz bleiben.
[[law:estg:15#abs_4_6|6]]6 Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen
oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen
der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist,
dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d
abgezogen werden.
[[law:estg:15#abs_4_7|7]]7 Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die
Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar
vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden
Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung
oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt
entsprechend.
[[law:estg:15#abs_4_8|8]]8 Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf
eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter
Mitunternehmer entfällt.