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== § 15a Verluste bei beschränkter Haftung ==
(1)
[[law:estg:15a#abs_1_1|1]]1 Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust
der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht
nach § 10d abgezogen werden.
[[law:estg:15a#abs_1_2|2]]2 Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern
der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur
Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage
des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch
ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein
negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
[[law:estg:15a#abs_1_3|3]]3 Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der
Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das
Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf
Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und
Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
[[law:estg:15a#abs_1_4|4]](1a)
1 Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer
nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen
verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder
Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am
Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust
ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich
erhöht.
[[law:estg:15a#abs_1_5|5]]2 Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind
Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in
dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des
Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
zugerechnet worden ist.
(2)
[[law:estg:15a#abs_2_1|1]]1 Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht
ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
[[law:estg:15a#abs_2_2|2]]2 Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der
Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der
Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen
Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)
[[law:estg:15a#abs_3_1|1]]1 Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und
soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.
[[law:estg:15a#abs_3_2|2]]2 Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der
Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im
Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen
Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.
[[law:estg:15a#abs_3_3|3]]3 Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der
Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren
Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so
ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um
auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn
zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.
[[law:estg:15a#abs_3_4|4]]4 Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge
mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der
Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung
an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)
[[law:estg:15a#abs_4_1|1]]1 Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige
Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2
abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden
Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert
festzustellen.
[[law:estg:15a#abs_4_2|2]]2 Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.
[[law:estg:15a#abs_4_3|3]]3 Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist
das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der
Gesellschaft zuständige Finanzamt.
[[law:estg:15a#abs_4_4|4]]4 Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen
werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.
[[law:estg:15a#abs_4_5|5]]5 Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte
verbunden werden.
[[law:estg:15a#abs_4_6|6]]6 In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des
verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.
(5)[[law:estg:15a#abs_5_1|1]] Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4
gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der
eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230
des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2. [[law:estg:15a#abs_5_2|2]]Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des
Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch
Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs
unwahrscheinlich ist,
3. [[law:estg:15a#abs_5_3|3]]Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem
Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters
entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für
Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen
oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4. [[law:estg:15a#abs_5_4|4]]Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen
oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung
von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5. [[law:estg:15a#abs_5_5|5]]Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs,
bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten
der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die
Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach
Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.