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== § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen ==
(1)
[[law:estg:15b#abs_1_1|1]]1 Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell
dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach
§ 10d abgezogen werden.
[[law:estg:15b#abs_1_2|2]]2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben
Einkunftsquelle erzielt.
[[law:estg:15b#abs_1_3|3]]3 § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2)
[[law:estg:15b#abs_2_1|1]]1 Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt
vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile
in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
[[law:estg:15b#abs_2_2|2]]2 Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund
eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll,
zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen
Einkünften zu verrechnen.
[[law:estg:15b#abs_2_3|3]]3 Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die
negativen Einkünfte beruhen.
(3)[[law:estg:15b#abs_3_1|1]] Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das
Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des
gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder
bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent
übersteigt.
[[law:estg:15b#abs_3_2|2]](3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3
liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere
vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht,
indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des
Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren
Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.
(4)
[[law:estg:15b#abs_4_1|1]]1 Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist
jährlich gesondert festzustellen.
[[law:estg:15b#abs_4_2|2]]2 Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres
auszugehen.
[[law:estg:15b#abs_4_3|3]]3 Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen
werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des Vorjahres sich verändert hat.
[[law:estg:15b#abs_4_4|4]]4 Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine
Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte
und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell
zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach
Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz
1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.
[[law:estg:15b#abs_4_5|5]]5 Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine
Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten
Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen
Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell
verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.