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== § 16 Veräußerung des Betriebs ==
(1)
[[law:estg:16#abs_1_1|1]]1 Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch
Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.
[[law:estg:16#abs_1_2|2]] 2 Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte
Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im
Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3
sinngemäß anzuwenden;
2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2);
3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
[[law:estg:16#abs_1_3|3]]2 Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines
Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind
laufende Gewinne.
(2)
[[law:estg:16#abs_2_1|1]]1 Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den
Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3)
übersteigt.
[[law:estg:16#abs_2_2|2]]2 Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für
den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu
ermitteln.
[[law:estg:16#abs_2_3|3]]3 Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite
des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind,
gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)
[[law:estg:16#abs_3_1|1]]1 Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 oder Nummer 3.
[[law:estg:16#abs_3_2|2]]2 Werden im Zuge der Realteilung einer
Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne
Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen
Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der
Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen,
die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben,
sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der
übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:16#abs_3_3|3]]3 Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang
rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung,
bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert
übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere
übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist
nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist
endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der
Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
[[law:estg:16#abs_3_4|4]]4 Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne
Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die
Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem
Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.
[[law:estg:16#abs_3_5|5]]5 § 6 Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend.
[[law:estg:16#abs_3_6|6]]6 Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter
im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der
Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben
Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der
Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.
[[law:estg:16#abs_3_7|7]]7 Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind
die Veräußerungspreise anzusetzen.
[[law:estg:16#abs_3_8|8]]8 Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der
gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.
[[law:estg:16#abs_3_9|9]]9 Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der
gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der
Auseinandersetzung erhalten hat.
[[law:estg:16#abs_3_10|10]](3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die
Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher
Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
[[law:estg:16#abs_3_11|11]](3b)
1 In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der
Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als
aufgegeben, bis
1. der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2. dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass
die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
erfüllt sind.
[[law:estg:16#abs_3_12|12]]2 Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten
Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei
Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.
[[law:estg:16#abs_3_13|13]]3 Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate
nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der
Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die
Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.
(4)
[[law:estg:16#abs_4_1|1]]1 Hat der Steuerpflichtige das 55. [[law:estg:16#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet
oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd
berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur
Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.
[[law:estg:16#abs_4_3|3]]2 Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu
gewähren.
[[law:estg:16#abs_4_4|4]]3 Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5)[[law:estg:16#abs_5_1|1]] Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne
Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von
einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist
abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende
Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren
nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch
einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des
Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.