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== § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ==
(1)
[[law:estg:17#abs_1_1|1]]1 Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent
beteiligt war.
[[law:estg:17#abs_1_2|2]]2 Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung
der Anteile gleich.
[[law:estg:17#abs_1_3|3]]3 Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien,
Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine
oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne
des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.
[[law:estg:17#abs_1_4|4]]4 Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt
Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der
Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich
übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten
fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)
[[law:estg:17#abs_2_1|1]]1 Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
die Anschaffungskosten übersteigt.
[[law:estg:17#abs_2_2|2]]2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle
des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.
[[law:estg:17#abs_2_3|3]]3 Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits
im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1
Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt
entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des
Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des
Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die
Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der
Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes
vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine
Wert.
[[law:estg:17#abs_2_4|4]]4 Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des
Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.
[[law:estg:17#abs_2_5|5]]5 Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich
erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die
Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil
zuletzt entgeltlich erworben hat.
[[law:estg:17#abs_2_6|6]]6 Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen,
soweit er auf Anteile entfällt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre
unentgeltlich erworben hatte.
[[law:estg:17#abs_2_7|7]] 2 Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger
anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend
machen können;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten
letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.
[[law:estg:17#abs_2_8|8]] 2 Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf
Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung
des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder
die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind.
[[law:estg:17#abs_2_9|9]](2a)
1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet
werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.
[[law:estg:17#abs_2_10|10]]2 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
[[law:estg:17#abs_2_11|11]]3 Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des
Satzes 2 gehören insbesondere
1. offene oder verdeckte Einlagen,
2. [[law:estg:17#abs_2_12|12]]Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das
Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft
gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3. [[law:estg:17#abs_2_13|13]]Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren
Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden
Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
[[law:estg:17#abs_2_14|14]]4 Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt
regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder
Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen
Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
[[law:estg:17#abs_2_15|15]]5 Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner
Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die
Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf
seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von
Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.
(3)
[[law:estg:17#abs_3_1|1]]1 Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur
herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem
veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
[[law:estg:17#abs_3_2|2]]2 Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem
veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)
[[law:estg:17#abs_4_1|1]]1 Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die
Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das
Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung
von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes.
[[law:estg:17#abs_4_2|2]]2 In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine
Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten
Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.
[[law:estg:17#abs_4_3|3]]3 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1
Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)
[[law:estg:17#abs_5_1|1]]1 Die Beschränkung oder der Ausschluss des
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung
der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung
der Anteile zum gemeinen Wert gleich.
[[law:estg:17#abs_5_2|2]]2 Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer
Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
[[law:estg:17#abs_5_3|3]]2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in
einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
[[law:estg:17#abs_5_4|4]]3 In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren
Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu
besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen
wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.
[[law:estg:17#abs_5_5|5]]4 § 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6)[[law:estg:17#abs_6_1|1]] Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an
Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten
fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des
Umwandlungssteuergesetzes, bei dem der Buchwert oder ein Zwischenwert
zum Ansatz kam, erworben wurden und
2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die
Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf
einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder
Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des
Umwandlungssteuergesetzes beruhen.
(7)[[law:estg:17#abs_7_1|1]] Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an
einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.