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== § 18 ==
(1)[[law:estg:18#abs_1_1|1]] Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. [[law:estg:18#abs_1_2|2]]Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
[[law:estg:18#abs_1_3|3]] 2 Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die
selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die
selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,
Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,
Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
[[law:estg:18#abs_1_4|4]] 3 Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der
Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der
Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung
ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig wird.
[[law:estg:18#abs_1_5|5]] 4 Eine Vertretung im Fall vorübergehender
Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und
eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2. [[law:estg:18#abs_1_6|6]]Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3. [[law:estg:18#abs_1_7|7]]Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. [[law:estg:18#abs_1_8|8]]B. [[law:estg:18#abs_1_9|9]]Vergütungen für
die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4. [[law:estg:18#abs_1_10|10]]Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden
Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in
der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als
Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder
Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter
der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder
Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten
haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2)[[law:estg:18#abs_2_1|1]] Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es
sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)
[[law:estg:18#abs_3_1|1]]1 Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch
der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines
selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen
erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.
[[law:estg:18#abs_3_2|2]]2 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2
sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)
[[law:estg:18#abs_4_1|1]]1 § 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück
im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit
dienenden Betriebsvermögen gehört hat.
[[law:estg:18#abs_4_2|2]]2 § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz
2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.