[[{}law:estg:18|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:19a|→]]
== § 19 ==
(1)
[[law:estg:19#abs_1_1|1]]1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. [[law:estg:19#abs_1_2|2]]Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a. [[law:estg:19#abs_1_3|3]]Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen
Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene
mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).
[[law:estg:19#abs_1_4|4]] 2 Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle
Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig
davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind
oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der
Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten
für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
[[law:estg:19#abs_1_5|5]] 3 Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro
je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht
übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der
Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils offensteht.
[[law:estg:19#abs_1_6|6]] 4 Satz 3 gilt für bis zu zwei
Betriebsveranstaltungen jährlich.
[[law:estg:19#abs_1_7|7]] 5 Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind
abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und
dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im
Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2. [[law:estg:19#abs_1_8|8]]Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge
und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von
Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte
Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des
Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem
bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche
Altersversorgung.
[[law:estg:19#abs_1_9|9]] 2 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden
Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung
leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung
der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b) zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach
unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der
Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur
vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen
nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die
Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden
dürfen,
c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d) in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine
Pensionskasse anlässlich
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung
finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer
anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen
Altersversorgung.
[[law:estg:19#abs_1_10|10]] 3 Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter
Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen
entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die
Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das
Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der
Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.
[[law:estg:19#abs_1_11|11]] 4 Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des
Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung
einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen
Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der
Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden
Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei
laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen
Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung
der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem
nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum
Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
[[law:estg:19#abs_1_12|12]]2 Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2)
[[law:estg:19#abs_2_1|1]]1 Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem
Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag
(Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
steuerfrei.
[[law:estg:19#abs_2_2|2]]2 Versorgungsbezüge sind
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder
ein gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher
Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Verbänden von Körperschaften
oder
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze
gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das
63\. [[law:estg:19#abs_2_3|3]]Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. [[law:estg:19#abs_2_4|4]]Lebensjahr
vollendet hat.
[[law:estg:19#abs_2_5|5]]3 Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des
Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind
der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
// // Jahr des Versorgungsbeginns
* Versorgungsfreibetrag
* Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
in Euro
// // in % der
Versorgungsbezüge
* Höchstbetrag in Euro
// // bis 2005
* 40,0
* 3 000
* 900
// // ab 2006
* 38,4
* 2 880
* 864
// // 2007
* 36,8
* 2 760
* 828
// // 2008
* 35,2
* 2 640
* 792
// // 2009
* 33,6
* 2 520
* 756
// // 2010
* 32,0
* 2 400
* 720
// // 2011
* 30,4
* 2 280
* 684
// // 2012
* 28,8
* 2 160
* 648
// // 2013
* 27,2
* 2 040
* 612
// // 2014
* 25,6
* 1 920
* 576
// // 2015
* 24,0
* 1 800
* 540
// // 2016
* 22,4
* 1 680
* 504
// // 2017
* 20,8
* 1 560
* 468
// // 2018
* 19,2
* 1 440
* 432
// // 2019
* 17,6
* 1 320
* 396
// // 2020
* 16,0
* 1 200
* 360
// // 2021
* 15,2
* 1 140
* 342
// // 2022
* 14,4
* 1 080
* 324
// // 2023
* 14,0
* 1 050
* 315
// // 2024
* 13,6
* 1 020
* 306
// // 2025
* 13,2
* 990
* 297
// // 2026
* 12,8
* 960
* 288
// // 2027
* 12,4
* 930
* 279
// // 2028
* 12,0
* 900
* 270
// // 2029
* 11,6
* 870
* 261
// // 2030
* 11,2
* 840
* 252
// // 2031
* 10,8
* 810
* 243
// // 2032
* 10,4
* 780
* 234
// // 2033
* 10,0
* 750
* 225
// // 2034
* 9,6
* 720
* 216
// // 2035
* 9,2
* 690
* 207
// // 2036
* 8,8
* 660
* 198
// // 2037
* 8,4
* 630
* 189
// // 2038
* 8,0
* 600
* 180
// // 2039
* 7,6
* 570
* 171
// // 2040
* 7,2
* 540
* 162
// // 2041
* 6,8
* 510
* 153
// // 2042
* 6,4
* 480
* 144
// // 2043
* 6,0
* 450
* 135
// // 2044
* 5,6
* 420
* 126
// // 2045
* 5,2
* 390
* 117
// // 2046
* 4,8
* 360
* 108
// // 2047
* 4,4
* 330
* 99
// // 2048
* 4,0
* 300
* 90
// // 2049
* 3,6
* 270
* 81
// // 2050
* 3,2
* 240
* 72
// // 2051
* 2,8
* 210
* 63
// // 2052
* 2,4
* 180
* 54
// // 2053
* 2,0
* 150
* 45
// // 2054
* 1,6
* 120
* 36
// // 2055
* 1,2
* 90
* 27
// // 2056
* 0,8
* 60
* 18
// // 2057
* 0,4
* 30
* 9
// // 2058
* 0,0
* 0
* 0
4 Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr,
auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.
[[law:estg:19#abs_2_6|6]]5 Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur
Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage
berücksichtigt werden.
[[law:estg:19#abs_2_7|7]]6 Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem
Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige
Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten
Versorgungsbezugs.
[[law:estg:19#abs_2_8|8]]7 Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug,
bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des
Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für
den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des
Versorgungsbezugs.
[[law:estg:19#abs_2_9|9]]8 Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten
für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.
[[law:estg:19#abs_2_10|10]]9 Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen
nicht zu einer Neuberechnung.
[[law:estg:19#abs_2_11|11]]10 Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der
Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-
oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.
[[law:estg:19#abs_2_12|12]]11 In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem
geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des
Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
maßgebend.
[[law:estg:19#abs_2_13|13]]12 Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine
Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in
diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
(3)
[[law:estg:19#abs_3_1|1]]1 Die Energiepreispauschale nach dem
Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder
vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach
Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
[[law:estg:19#abs_3_2|2]]2 Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2
Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im
Sinne von Absatz 2 Satz 9.
[[law:estg:19#abs_3_3|3]]3 Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die
Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung
einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe
b und c nicht zu berücksichtigen.
[[law:estg:19#abs_3_4|4]]4 In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht
anzuwenden.