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== § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen ==
(1)
[[law:estg:19a#abs_1_1|1]]1 Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder
einem Gesellschafter seines Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers
unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im
Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der
Übertragung nicht der Besteuerung.
[[law:estg:19a#abs_1_2|2]]2 Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen
mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden.
[[law:estg:19a#abs_1_3|3]]3 Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1
gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn
die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller
Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines
Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.
[[law:estg:19a#abs_1_4|4]]4 Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 gilt in diesem Fall
auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich
unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen.
[[law:estg:19a#abs_1_5|5]]5 Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1
ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die
Voraussetzungen vorliegen.
[[law:estg:19a#abs_1_6|6]]6 Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist
bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer
3) einzubeziehen.
[[law:estg:19a#abs_1_7|7]]7 Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der
Vermögensbeteiligung anzusetzen.
(2)
[[law:estg:19a#abs_2_1|1]]1 Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im
Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
angewendet werden.
[[law:estg:19a#abs_2_2|2]]2 Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im
Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
(3)
[[law:estg:19a#abs_3_1|1]]1 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des
Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung
betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme das Doppelte und
betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen das Vierfache der in
Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6.
[[law:estg:19a#abs_3_2|2]]Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. [[law:estg:19a#abs_3_3|3]]L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht
überschreitet oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre
nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als 20 Jahre
zurückliegt.
[[law:estg:19a#abs_3_4|4]]2 Die Ermittlung der Schwellenwerte nach Satz 1 erfolgt
gemäß der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung.
(4)
[[law:estg:19a#abs_4_1|1]]1 Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn
unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug
als sonstiger Bezug, wenn
1. die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des §
17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein
Betriebsvermögen,
2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind
oder
3. das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.
[[law:estg:19a#abs_4_2|2]] 2 Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die
Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu
besteuernden Arbeitslohns.
[[law:estg:19a#abs_4_3|3]]2 In den Fällen des Satzes 1 ist für die zu besteuernden
Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn seit der
Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen
sind.
[[law:estg:19a#abs_4_4|4]]3 Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei
der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3)
nicht einzubeziehen.
[[law:estg:19a#abs_4_5|5]]4 Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der
Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des
Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nach
Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine
Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der
Besteuerung; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 tritt bei einem
Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen
Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes an die Stelle des gemeinen Werts die vom
Arbeitgeber gewährte Vergütung.
[[law:estg:19a#abs_4_6|6]]5 In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten
Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als
Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20.
[[law:estg:19a#abs_4_7|7]]6 Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die
Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer
gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung
oder Einlagerückgewähr, beruht.
[[law:estg:19a#abs_4_8|8]](4a)
1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden,
wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis
folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt
des in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses für die
betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der Haftung durch
eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 42d Absatz
2 entziehen zu können.
[[law:estg:19a#abs_4_9|9]]2 Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine
weitere Ermessensprüfung mehr.
(5)[[law:estg:19a#abs_5_1|1]] Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer
Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom
Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu
bestätigen.
(6)
[[law:estg:19a#abs_6_1|1]]1 Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der
Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden
Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im
Lohnkonto aufzuzeichnen.
[[law:estg:19a#abs_6_2|2]]2 Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet
insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im
Sinne des Absatzes 4 Satz 1.