[[{}law:estg:1|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:2|→]]
==== § 1a ====
(1)[[law:estg:1a#abs_1_1|1]] Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei
Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
1. [[law:estg:1a#abs_1_2|2]]Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als
Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
[[law:estg:1a#abs_1_3|3]] 2 Voraussetzung ist, dass
a) der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet und
b) die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung
oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen
ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
1a. (weggefallen)
1b. (weggefallen)
2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung
des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt.
[[law:estg:1a#abs_1_4|4]] 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.
[[law:estg:1a#abs_1_5|5]] 3 Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die
Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach §
32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
(2)[[law:estg:1a#abs_2_1|1]] Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des §
1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5
erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im
Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig
sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der
Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des
ausländischen Dienstortes abzustellen ist.