[[{}law:estg:19a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:21|→]]
== § 20 ==
(1)[[law:estg:20#abs_1_1|1]] Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. [[law:estg:20#abs_1_2|2]]Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien,
Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös
einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an
einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des
Körperschaftsteuergesetzes.
[[law:estg:20#abs_1_3|3]] 2 Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
[[law:estg:20#abs_1_4|4]] 3 Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit
sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus
dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.
[[law:estg:20#abs_1_5|5]] 4 Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die
anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem
Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit
Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch
geliefert werden;
2. [[law:estg:20#abs_1_6|6]]Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder
Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in
der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
[[law:estg:20#abs_1_7|7]] 2 Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer
Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der
Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28
Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3. [[law:estg:20#abs_1_8|8]]Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a. [[law:estg:20#abs_1_9|9]]Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4. [[law:estg:20#abs_1_10|10]]Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der
Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.
[[law:estg:20#abs_1_11|11]] 2 Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust
des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß
anzuwenden;
5. [[law:estg:20#abs_1_12|12]]Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.
[[law:estg:20#abs_1_13|13]] 2 Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden
ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den
jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der
Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder
bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt
und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn
der Vertrag nach dem 31. [[law:estg:20#abs_1_14|14]]Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.
[[law:estg:20#abs_1_15|15]] 2 Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des
60\. [[law:estg:20#abs_1_16|16]]Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf
Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des
Unterschiedsbetrags anzusetzen.
[[law:estg:20#abs_1_17|17]] 3 Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die
Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der
vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.
[[law:estg:20#abs_1_18|18]] 4 Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus
fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange
Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei
Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:20#abs_1_19|19]] 5 Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte
Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten
Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene
Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines
veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der
wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die
Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse
bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem
Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich
Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4
sind nicht anzuwenden.
[[law:estg:20#abs_1_20|20]] 6 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender
Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt
des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des
versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die
gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung
bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den
Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss
nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts
oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.
[[law:estg:20#abs_1_21|21]] 2 Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der
Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
[[law:estg:20#abs_1_22|22]] 7 Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von
einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben,
gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der
Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt
eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und
Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine
Anwendung.
[[law:estg:20#abs_1_23|23]] 8 Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den
Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen
Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche
arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch
Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.
[[law:estg:20#abs_1_24|24]] 9 Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15
Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der
Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der
Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7. [[law:estg:20#abs_1_25|25]]Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung
des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist,
auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem
ungewissen Ereignis abhängt.
[[law:estg:20#abs_1_26|26]] 2 Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der
zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
[[law:estg:20#abs_1_27|27]] 3 Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der
Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8. [[law:estg:20#abs_1_28|28]]Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der
Schatzwechsel;
9. [[law:estg:20#abs_1_29|29]]Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich
vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne
der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten
entsprechend.
[[law:estg:20#abs_1_30|30]] 2 Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder
Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
[[law:estg:20#abs_1_31|31]] a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs
gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit
eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne
der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen;
Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte
Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten
Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des
Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze
einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach
§ 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000
Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im
Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des
Umwandlungssteuergesetzes.
[[law:estg:20#abs_1_32|32]] 2 Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken
außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne
des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des
Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten
die Rücklagen als aufgelöst.
[[law:estg:20#abs_1_33|33]] 3 Bei dem Geschäft der Veranstaltung von
Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8
Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des
Satzes 1.
[[law:estg:20#abs_1_34|34]] 4 Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:20#abs_1_35|35]] 5 Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
[[law:estg:20#abs_1_36|36]]11. [[law:estg:20#abs_1_37|37]]Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt
werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind
die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der
Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
(2)
[[law:estg:20#abs_2_1|1]]1 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.
[[law:estg:20#abs_2_2|2]] 2 Anteile an einer Körperschaft sind auch
Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf
Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2. der Gewinn aus der Veräußerung
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des
Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
nicht mitveräußert werden.
[[law:estg:20#abs_2_3|3]] 2 Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt
ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen
Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
[[law:estg:20#abs_2_4|4]] 2 Entsprechendes gilt für die Einlösung von
Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der
Schuldverschreibung.
[[law:estg:20#abs_2_5|5]] 2 Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der
Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen
Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte
oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft
sind.
[[law:estg:20#abs_2_6|6]] 3 Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von
Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind;
3. der Gewinn
a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten
Finanzinstruments;
4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1
Nummer 5;
6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine
Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.
[[law:estg:20#abs_2_7|7]] 2 Das Versicherungsunternehmen hat nach
Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das
für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf
Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der
entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
[[law:estg:20#abs_2_8|8]]2 Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die
Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine
Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die
Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.
[[law:estg:20#abs_2_9|9]]3 Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als
Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
[[law:estg:20#abs_2_10|10]]4 Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom
Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der
Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung
entstandenen Wirtschaftsgüter.
[[law:estg:20#abs_2_11|11]]5 Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der
Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die
Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.
(3)
[[law:estg:20#abs_3_1|1]]1 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und
2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
[[law:estg:20#abs_3_2|2]]2 Besondere Entgelte oder Vorteile nach Satz 1 liegen auch
vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige
Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach Absatz 1 oder
2 oder durch einen Dritten erstattet werden.
[[law:estg:20#abs_3_3|3]](3a)
1 Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst
zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.
[[law:estg:20#abs_3_4|4]]2 Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der
auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat
und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur
nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)
[[law:estg:20#abs_4_1|1]]1 Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied
zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der
Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in
Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der
Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in
Euro umzurechnen.
[[law:estg:20#abs_4_2|2]]2 In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle
der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner
Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage
anzusetzen.
[[law:estg:20#abs_4_3|3]]3 Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das
Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden,
tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1
Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.
[[law:estg:20#abs_4_4|4]]4 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die
entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als
Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen,
gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als
Anschaffungskosten.
[[law:estg:20#abs_4_5|5]]5 Gewinn bei einem Termingeschäft ist der
Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der
Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Termingeschäft stehen.
[[law:estg:20#abs_4_6|6]]6 Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem
Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung,
die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb
eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
[[law:estg:20#abs_4_7|7]]7 Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur
Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. [[law:estg:20#abs_4_8|8]]Januar 1995 (BGBl. [[law:estg:20#abs_4_9|9]]I S. 34), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. [[law:estg:20#abs_4_10|10]]April 2004 (BGBl. [[law:estg:20#abs_4_11|11]]I S. 502) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind,
ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst
veräußert wurden.
[[law:estg:20#abs_4_12|12]]8 Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom
Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der
Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.
[[law:estg:20#abs_4_13|13]]9 Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert
nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter
aufzuteilen.
[[law:estg:20#abs_4_14|14]](4a)
1 Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse
oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft,
Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch
auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den
beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz
1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen
Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das
Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des
Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht
ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie
2009/133/EG des Rates vom 19. [[law:estg:20#abs_4_15|15]]Oktober 2009 über das gemeinsame
Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung
von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die
Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer
Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat (ABl. [[law:estg:20#abs_4_16|16]]L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus
einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der
Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in
der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der
Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15
Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:20#abs_4_17|17]]2 Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1
zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.
[[law:estg:20#abs_4_18|18]]3 Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der
Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von
Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder
besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle
der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht
der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch,
ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der
Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als
Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt
entsprechend.
[[law:estg:20#abs_4_19|19]]4 Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach §
186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren
ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines
Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der
Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des
Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.
[[law:estg:20#abs_4_20|20]]5 Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung
noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der
Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der
Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0
Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht
vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden
Anteile bleiben unverändert.
[[law:estg:20#abs_4_21|21]]6 Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer
Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist
auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen
abzustellen.
[[law:estg:20#abs_4_22|22]]7 Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf
andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des
Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)
[[law:estg:20#abs_5_1|1]]1 Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.
[[law:estg:20#abs_5_2|2]]2 Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
zuzurechnen sind.
[[law:estg:20#abs_5_3|3]]3 Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die
Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er
als Anteilseigner.
(6)
[[law:estg:20#abs_6_1|1]]1 Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
nach § 10d abgezogen werden.
[[law:estg:20#abs_6_2|2]]2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
Kapitalvermögen erzielt.
[[law:estg:20#abs_6_3|3]]3 § 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von
zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich
vor der Verlustfeststellung.
[[law:estg:20#abs_6_4|4]]4 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen,
dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen,
ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
[[law:estg:20#abs_6_5|5]]5 Verluste aus Kapitalvermögen, die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder
mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine
Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)
[[law:estg:20#abs_7_1|1]]1 § 15b ist sinngemäß anzuwenden.
[[law:estg:20#abs_7_2|2]]2 Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2
Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der
tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)
[[law:estg:20#abs_8_1|1]]1 Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
[[law:estg:20#abs_8_2|2]]2 Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)
[[law:estg:20#abs_9_1|1]]1 Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist
als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-
Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist
ausgeschlossen.
[[law:estg:20#abs_9_2|2]]2 Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein
gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.
[[law:estg:20#abs_9_3|3]]3 Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der
Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind
die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist
der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge
dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.
[[law:estg:20#abs_9_4|4]]4 Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-
Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes
6 verrechneten Kapitalerträge.