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== § 21 ==
(1)
[[law:estg:21#abs_1_1|1]]1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. [[law:estg:21#abs_1_2|2]]Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,
insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die
in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.
[[law:estg:21#abs_1_3|3]] B. [[law:estg:21#abs_1_4|4]]Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2. [[law:estg:21#abs_1_5|5]]Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen,
insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3. [[law:estg:21#abs_1_6|6]]Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten,
insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen
Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten
und Gefällen;
4. [[law:estg:21#abs_1_7|7]]Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch
dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
[[law:estg:21#abs_1_8|8]]2 §§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
(2)
[[law:estg:21#abs_2_1|1]]1 Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu
Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist
die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
[[law:estg:21#abs_2_2|2]]2 Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter
Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt
die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3)[[law:estg:21#abs_3_1|1]] Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind
Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu
diesen gehören.