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== § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle ==
(1)
[[law:estg:22a#abs_1_1|1]]1 Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche
Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die
Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die
Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 als
mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter
Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten
Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu
übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
1. die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung
genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als
Steuerpflichtiger gilt.
[[law:estg:22a#abs_1_2|2]] 2 Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers
ist nicht zu übermitteln.
[[law:estg:22a#abs_1_3|3]] 3 Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine
ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese
anzugeben.
[[law:estg:22a#abs_1_4|4]] 4 In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit
des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;
2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne
des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4
sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer
5 Satz 1 bis 3.
[[law:estg:22a#abs_1_5|5]] 2 Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der
ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert
mitzuteilen;
3. [[law:estg:22a#abs_1_6|6]]Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs;
folgen nach dem 31. [[law:estg:22a#abs_1_7|7]]Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung
einander nach, so ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten
mitzuteilen;
4. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1
und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen
Stelle an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
abgeführt werden;
5. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
6. ab dem 1. [[law:estg:22a#abs_1_8|8]]Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. [[law:estg:22a#abs_1_9|9]]Januar
2019 zwei gesonderte Merkmale für Verträge, auf denen gefördertes
Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in
diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im
Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten;
7. ab dem 1. [[law:estg:22a#abs_1_10|10]]Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus
einem Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3;
8. ab dem 1. [[law:estg:22a#abs_1_11|11]]Januar 2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 7
einbehaltenen Beträge.
[[law:estg:22a#abs_1_12|12]]2 Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die
landwirtschaftliche Alterskasse haben gesondert neben der nach Satz 1
zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehende-
Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1
Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung nach § 1 Absatz 1 des
Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes zu übermitteln.
[[law:estg:22a#abs_1_13|13]]3 § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der
Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2)
[[law:estg:22a#abs_2_1|1]]1 Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen
Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt
mitzuteilen.
[[law:estg:22a#abs_2_2|2]]2 Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer
der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der
mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei
der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt für Steuern
gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3
Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage
übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die weitere
Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht
übermittelt werden.
[[law:estg:22a#abs_2_3|3]]3 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben
werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind.
[[law:estg:22a#abs_2_4|4]]4 Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die
Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die
zentrale Stelle zu übermitteln.
[[law:estg:22a#abs_2_5|5]]5 Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich
automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob
sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
Datenformat verwendet worden ist.
[[law:estg:22a#abs_2_6|6]]6 Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für
Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für
Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle.
[[law:estg:22a#abs_2_7|7]]7 Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der
zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu
verschlüsseln.
[[law:estg:22a#abs_2_8|8]]8 Die mitteilungspflichtige Stelle darf die
Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der
Geburt nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
[[law:estg:22a#abs_2_9|9]]9 § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den
Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden.
[[law:estg:22a#abs_2_10|10]]10 Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem 1. [[law:estg:22a#abs_2_11|11]]Januar 2027 für die
mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass diese
die Identifikationsnummer ihrer Versicherten oder ihrer Kunden zur
Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem
Leistungsbezug erheben können; in diesen Fällen teilt das
Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf
deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten oder des
Kunden nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten
Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen
Datenabgleich übereinstimmen.
[[law:estg:22a#abs_2_12|12]]11 Wird im Rahmen einer Registermodernisierung ein
gesondertes Erhebungsverfahren für die Erhebung der
Identifikationsnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10 das neu
eingerichtete Erhebungsverfahren zu nutzen.
(3)[[law:estg:22a#abs_3_1|1]] Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger
jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen
Stelle mitgeteilt wird.
(4)[[law:estg:22a#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)
[[law:estg:22a#abs_5_1|1]]1 Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in
§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Frist
übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die
Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro
für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu
entrichten (Verspätungsgeld).
[[law:estg:22a#abs_5_2|2]]2 Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen
ihrer Prüfung nach § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung.
[[law:estg:22a#abs_5_3|3]]3 Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die
Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige
Stelle nicht zu vertreten hat.
[[law:estg:22a#abs_5_4|4]]4 Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich.
[[law:estg:22a#abs_5_5|5]]5 Das von einer mitteilungspflichtigen Stelle zu
entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro für alle für einen
Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht
übersteigen.
(6)[[law:estg:22a#abs_6_1|1]] Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in § 151b Absatz 3 Satz
2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen die
Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung zu übermitteln.