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== § 23 Private Veräußerungsgeschäfte ==
(1)
[[law:estg:23#abs_1_1|1]]1 Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. [[law:estg:23#abs_1_2|2]]Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen
(z. [[law:estg:23#abs_1_3|3]]B. [[law:estg:23#abs_1_4|4]]Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt.
[[law:estg:23#abs_1_5|5]] 2 Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen,
soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder
erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
[[law:estg:23#abs_1_6|6]] 3 Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und
in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt
wurden;
2. [[law:estg:23#abs_1_7|7]]Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr
beträgt.
[[law:estg:23#abs_1_8|8]] 2 Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen
des täglichen Gebrauchs.
[[law:estg:23#abs_1_9|9]] 3 Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer
gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die
zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
[[law:estg:23#abs_1_10|10]] 4 Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus
deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr
Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3. [[law:estg:23#abs_1_11|11]]Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter
früher erfolgt als der Erwerb.
[[law:estg:23#abs_1_12|12]]2 Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch
Entnahme oder Betriebsaufgabe.
[[law:estg:23#abs_1_13|13]]3 Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem
Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung
oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch
den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
[[law:estg:23#abs_1_14|14]]4 Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft oder
Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der
anteiligen Wirtschaftsgüter.
[[law:estg:23#abs_1_15|15]]5 Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von
zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2)[[law:estg:23#abs_2_1|1]] Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1
bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten
zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)
[[law:estg:23#abs_3_1|1]]1 Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach
Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten
andererseits.
[[law:estg:23#abs_3_2|2]]2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an
die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage
nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes
1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.
[[law:estg:23#abs_3_3|3]]3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer
4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.
[[law:estg:23#abs_3_4|4]]4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich
um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.
[[law:estg:23#abs_3_5|5]]5 Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten
Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger
als 1 000 Euro betragen hat.
[[law:estg:23#abs_3_6|6]]6 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind
Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten
Einlage anzusetzen.
[[law:estg:23#abs_3_7|7]]7 Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten
Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen
nicht nach § 10d abgezogen werden.
[[law:estg:23#abs_3_8|8]]8 Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die
Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus
privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder
erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.