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== § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ==
(1)
[[law:estg:24b#abs_1_1|1]]1 Allein stehende Steuerpflichtige können einen
Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem
Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.
[[law:estg:24b#abs_1_2|2]]2 Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das
Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet
ist.
[[law:estg:24b#abs_1_3|3]]3 Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet,
steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu,
der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64
Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur
ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.
[[law:estg:24b#abs_1_4|4]]4 Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die
Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).
[[law:estg:24b#abs_1_5|5]]5 Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz
steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in
anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
[[law:estg:24b#abs_1_6|6]]6 Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer
wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis
3 vorliegen.
(2)
[[law:estg:24b#abs_2_1|1]]1 Gehört zum Haushalt des allein stehenden
Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der
Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro.
[[law:estg:24b#abs_2_2|2]]2 Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht
sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.
(3)
[[law:estg:24b#abs_3_1|1]]1 Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32
Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne
des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 ausübt.
[[law:estg:24b#abs_3_2|2]]2 Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in
der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie
mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet
(Haushaltsgemeinschaft).
[[law:estg:24b#abs_3_3|3]]3 Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der
Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
(4)[[law:estg:24b#abs_4_1|1]] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag
nach Absatz 2 um ein Zwölftel.