[[{}law:estg:24b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:26|→]] ==== § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht ==== (1)[[law:estg:25#abs_1_1|1]] Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2)[[law:estg:25#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3) [[law:estg:25#abs_3_1|1]]1 Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. [[law:estg:25#abs_3_2|2]]2 Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. (4) [[law:estg:25#abs_4_1|1]]1 Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. [[law:estg:25#abs_4_2|2]]2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.