[[{}law:estg:24b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:26|→]]
==== § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht ====
(1)[[law:estg:25#abs_1_1|1]] Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2)[[law:estg:25#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)
[[law:estg:25#abs_3_1|1]]1 Die steuerpflichtige Person hat für den
Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene
Einkommensteuererklärung abzugeben.
[[law:estg:25#abs_3_2|2]]2 Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben
sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden
eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4)
[[law:estg:25#abs_4_1|1]]1 Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln,
wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden
und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2
Nummer 2 bis 8 handelt.
[[law:estg:25#abs_4_2|2]]2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung
verzichten.