[[{}law:estg:25|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:26a|→]]
==== § 26 Veranlagung von Ehegatten ====
(1)
[[law:estg:26#abs_1_1|1]]1 Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a)
und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1
oder 2 oder des § 1a sind,
2. sie nicht dauernd getrennt leben und
3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des
Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des
Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
[[law:estg:26#abs_1_2|2]]2 Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem
seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe
geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die
Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für
die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.
(2)
[[law:estg:26#abs_2_1|1]]1 Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der
Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.
[[law:estg:26#abs_2_2|2]]2 Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
[[law:estg:26#abs_2_3|3]]3 Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum
durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.
[[law:estg:26#abs_2_4|4]]4 Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines
Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert
oder berichtigt wird und
2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen
Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs-
oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt
oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten
Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und
der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten
Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.
[[law:estg:26#abs_2_5|5]] 2 Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten
Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3)[[law:estg:26#abs_3_1|1]] Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam
Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.