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==== § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten ====
(1)
[[law:estg:26a#abs_1_1|1]]1 Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem
Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.
[[law:estg:26a#abs_1_2|2]]2 Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum
Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung
der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2)
[[law:estg:26a#abs_2_1|1]]1 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die
Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten
zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
[[law:estg:26a#abs_2_2|2]]2 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie
jeweils zur Hälfte abgezogen.
[[law:estg:26a#abs_2_3|3]]3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen
wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen
ausreichend.
[[law:estg:26a#abs_2_4|4]]4 § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:estg:26a#abs_3_1|1]] Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der
Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der
Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei
Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene
Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.