[[{}law:estg:26b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:31|→]] ==== § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ==== Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.