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=== § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten ===
(1)
[[law:estg:2a#abs_1_1|1]]1 Negative Einkünfte
1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
3.
[[law:estg:2a#abs_1_2|2]] a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft
oder
b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der
Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-
Körperschaft,
4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-
Kapitalgesellschaft,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder
Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat,
6.
[[law:estg:2a#abs_1_3|3]] a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind,
oder
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der
Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast
ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt
worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die
die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
erfüllen, überlassen oder
cc) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige
Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der
Buchstaben a und b,
7.
[[law:estg:2a#abs_1_4|4]] a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder
Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen
Staat als einem Drittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf einen
der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und, mit
Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat, in
den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben
Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
nach § 10d abgezogen werden.
[[law:estg:2a#abs_1_5|5]]2 Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen
gleichgestellt.
[[law:estg:2a#abs_1_6|6]]3 Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1
ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der
jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7
auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat,
erzielt.
[[law:estg:2a#abs_1_7|7]]4 Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die
negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen
nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte).
[[law:estg:2a#abs_1_8|8]]5 Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden
negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 gilt
sinngemäß.
(2)
[[law:estg:2a#abs_2_1|1]]1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer
gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat stammen, die
ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung
von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die
Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese
nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem
Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von
Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das
unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am
Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast
ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie
die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende
Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die
Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
Inland hat.
[[law:estg:2a#abs_2_2|2]]2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder
während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum
vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
[[law:estg:2a#abs_2_3|3]](2a)
1 Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind;
2. [[law:estg:2a#abs_2_4|4]]Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften
solche, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
[[law:estg:2a#abs_2_5|5]]2 Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf die das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der
Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder
einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte
erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
durchzuführen.