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==== § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder ====
(1)[[law:estg:32#abs_1_1|1]] Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. [[law:estg:32#abs_1_2|2]]Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen
hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr
besteht).
(2)
[[law:estg:32#abs_2_1|1]]1 Besteht bei einem angenommenen Kind das
Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es
vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.
[[law:estg:32#abs_2_2|2]]2 Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen
verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als
Pflegekind zu berücksichtigen.
(3)[[law:estg:32#abs_3_1|1]] Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren
wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das
18\. [[law:estg:32#abs_3_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)
[[law:estg:32#abs_4_1|1]]1 Ein Kind, das das 18. [[law:estg:32#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet hat, wird
berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. [[law:estg:32#abs_4_3|3]]Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im
Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. [[law:estg:32#abs_4_4|4]]Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit
als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b
des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen
Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines
freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen kann oder
d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen
Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. [[law:estg:32#abs_4_5|5]]Mai 2021 zur Aufstellung
des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung
der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. [[law:estg:32#abs_4_6|6]]L 202 vom
8\.6.2021, S. 32),
ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne
der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. [[law:estg:32#abs_4_7|7]]Januar 2016,
gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4.
[[law:estg:32#abs_4_8|8]] Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die
Behinderung vor Vollendung des 25. [[law:estg:32#abs_4_9|9]]Lebensjahres eingetreten ist.
[[law:estg:32#abs_4_10|10]]2 Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder
eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
[[law:estg:32#abs_4_11|11]]3 Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
(5)
[[law:estg:32#abs_5_1|1]]1 In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer
2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die
Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat,
oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende
Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden
Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für
die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21.
[[law:estg:32#abs_5_2|2]]oder 25. [[law:estg:32#abs_5_3|3]]Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
[[law:estg:32#abs_5_4|4]]2 Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
[[law:estg:32#abs_5_5|5]]3 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
[[law:estg:32#abs_6_1|1]]1 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes
zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von
3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom
Einkommen abgezogen.
[[law:estg:32#abs_6_2|2]]2 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach
Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht.
[[law:estg:32#abs_6_3|3]]3 Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen
auch dann zu, wenn
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur
zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
[[law:estg:32#abs_6_4|4]]4 Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1
bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines
Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
[[law:estg:32#abs_6_5|5]]5 Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für
einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen
sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.
[[law:estg:32#abs_6_6|6]]6 Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der
dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen,
wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder
der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt
stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
[[law:estg:32#abs_6_7|7]]7 Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus,
für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
gezahlt werden.
[[law:estg:32#abs_6_8|8]]8 Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in
dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des
anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.
[[law:estg:32#abs_6_9|9]]9 Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der
Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind
nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind
regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
[[law:estg:32#abs_6_10|10]]10 Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden
Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder
Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen
Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber
dem Kind unterliegt.
[[law:estg:32#abs_6_11|11]]11 Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung
des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige
Kalenderjahre widerrufen werden kann.
[[law:estg:32#abs_6_12|12]]12 Voraussetzung für die Berücksichtigung des
Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung
des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§
139b der Abgabenordnung).
[[law:estg:32#abs_6_13|13]]13 Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz
steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in
anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
[[law:estg:32#abs_6_14|14]]14 Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche
Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen
die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags
sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.