[[{}law:estg:32|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:32b|→]]
==== § 32a Einkommensteuertarif ====
(1)
[[law:estg:32a#abs_1_1|1]]1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf
volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.
[[law:estg:32a#abs_1_2|2]]2 Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro
für zu versteuernde Einkommen
1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro:
(914,51 • y + 1 400) • y;
3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro:
(173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87;
4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro:
0,42 • x – 11 135,63;
5. von 277 826 Euro an:
0,45 • x – 19 470,38.
[[law:estg:32a#abs_1_3|3]]3 Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
[[law:estg:32a#abs_1_4|4]]4 Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro
übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens.
[[law:estg:32a#abs_1_5|5]]5 Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundete zu versteuernde Einkommen.
[[law:estg:32a#abs_1_6|6]]6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2)[[law:estg:32a#abs_2_1|1]] bis (4) (weggefallen)
(5)[[law:estg:32a#abs_5_1|1]] Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche
Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-
Verfahren).
(6)
[[law:estg:32a#abs_6_1|1]]1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde
Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum,
der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn
der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt
seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt
haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er
sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem
Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen
des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
[[law:estg:32a#abs_6_2|2]]2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass
der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur
Einkommensteuer veranlagt wird.