[[{}law:estg:32a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:32c|→]]
==== § 32b Progressionsvorbehalt ====
(1)
[[law:estg:32b#abs_1_1|1]]1 Hat ein zeitweise oder während des gesamten
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein
beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
Anwendung findet,
1.
[[law:estg:32b#abs_1_2|2]] a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,
Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170
Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,
ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder
vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder
Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei
Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften,
d) Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 20. [[law:estg:32b#abs_1_3|3]]Juli 2000 (BGBl. [[law:estg:32b#abs_1_4|4]]I S. 1045),
f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, Krankengeld der
Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz,
g) nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge
sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h) Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des
Unterhaltssicherungsgesetzes,
i) nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn
vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den
Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der
deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle
der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2
Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach
einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer
4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem
Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer
stehen,
3. [[law:estg:32b#abs_1_5|5]]Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4. [[law:estg:32b#abs_1_6|6]]Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen
unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der
Einkommensteuer steuerfrei sind,
5. [[law:estg:32b#abs_1_7|7]]Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie
nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug
unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei
sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der
Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen
ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
[[law:estg:32b#abs_1_8|8]]2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen
Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1
erfüllt,
3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in
einem Drittstaat belegen sind, oder
4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese
ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem
Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um
Handelsschiffe, die
a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die
die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
erfüllen, überlassen oder
c) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige
Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern
3 und 4.
[[law:estg:32b#abs_1_9|9]]3 § 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.
[[law:estg:32b#abs_1_10|10]](1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene
ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch
die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des §
14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das
Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der
Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2)
[[law:estg:32b#abs_2_1|1]]1 Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen
vermehrt oder vermindert wird um
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug
des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht
bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
abziehbar ist;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte,
wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem
Fünftel zu berücksichtigen sind.
[[law:estg:32b#abs_2_2|2]] 2 Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des
Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den
bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im
Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im
Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
[[law:estg:32b#abs_2_3|3]] 2 § 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3)
[[law:estg:32b#abs_3_1|1]]1 Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die
Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem
Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der
Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im
Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des
Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der
Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer
5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.
[[law:estg:32b#abs_3_2|2]]2 Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der
Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine
Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
[[law:estg:32b#abs_3_3|3]]3 In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten
Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch
übertragen hat.
(4)
[[law:estg:32b#abs_4_1|1]]1 In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des §
72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das
Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen
zuständig.
[[law:estg:32b#abs_4_2|2]]2 Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter
zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2,
so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine
Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.
(5)[[law:estg:32b#abs_5_1|1]] Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz
4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der
Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden
abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4
Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.