[[{}law:estg:32b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:32d|→]]
==== § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ====
(1)[[law:estg:32c#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei
Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den
Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2
gewährt. [[law:estg:32c#abs_1_2|2]]Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb
des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die
Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen
Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die
steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten
Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche
Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. [[law:estg:32c#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt nicht,
wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.
(2)[[law:estg:32c#abs_2_1|1]] Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die
steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des
Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. [[law:estg:32c#abs_2_2|2]]Dabei treten an die Stelle
der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. [[law:estg:32c#abs_2_3|3]]Zur
Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines
Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des
Betrachtungszeitraums verteilt.
(3)[[law:estg:32c#abs_3_1|1]] Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche
Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem
Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. [[law:estg:32c#abs_3_2|2]]Entsprechendes gilt
bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. [[law:estg:32c#abs_3_3|3]]Bei
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte jeder
Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten
zusammengerechnet.
(4)[[law:estg:32c#abs_4_1|1]] Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen
Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3
bleiben außer Betracht:
1. außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,
2. nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie
3. [[law:estg:32c#abs_4_2|2]]Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b
Absatz 1 und 2.
(5)[[law:estg:32c#abs_5_1|1]] Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn
1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des
Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d
Absatz 1 Satz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum des
vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,
1a. für negative Einkünfte, die im zweiten Veranlagungszeitraum des
Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d
Absatz 1 Satz 2 in den letzten Veranlagungszeitraum des
vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,
2. für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten
Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein
Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 6 gestellt wurde,
3. der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne des
Teils 1 Kapitel 2 Abschnitt 2.4 Absatz 33 Nummer 63 der Rahmenregelung
der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und
Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. [[law:estg:32c#abs_5_2|2]]C 485 vom
21\.12.2022, S. 1) ist,
4. ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf
Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur
Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden ist, dieser
Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen ist,
5. die Beihilfen
a) nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten gewährt werden, die
mit schweren Verstößen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_3|3]] 1005/2008 des Rates vom 29. [[law:estg:32c#abs_5_4|4]]September 2008 über ein
Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der
illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_5|5]] 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG)
Nr. 1447/1999 (ABl. [[law:estg:32c#abs_5_6|6]]L 286 vom 29.10.2008, S. 1) oder Artikel 90 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. [[law:estg:32c#abs_5_7|7]]November 2009 zur
Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur
Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen
Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96,
(EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_8|8]] 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,
(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_9|9]] 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG)
Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. [[law:estg:32c#abs_5_10|10]]L 343 vom 22.12.2009, S. 1)
verbunden sind und illegale, nicht gemeldete und unregulierte
Fischerei (IUU-Fischerei) darstellen oder unterstützen;
b) nicht zur Unterstützung des Betriebs, des Managements oder des
Besitzes eines Fischereifahrzeugs gewährt werden, das auf der
Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder des Betriebs, des Managements
oder des Besitzes eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes
fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als
nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde;
c) mit einer Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_11|11]] 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. [[law:estg:32c#abs_5_12|12]]Dezember
2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der
Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_13|13]] 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. [[law:estg:32c#abs_5_14|14]]L 354 vom 28.12.2013, S.
[[law:estg:32c#abs_5_15|15]] 1) einhergehen oder
d) nicht mit einer Erhöhung der Fangkapazität oder dem Bau neuer Schiffe
einhergehen, die unmittelbar und automatisch zu einem Verstoß des
Mitgliedstaats gegen Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_16|16]] 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. [[law:estg:32c#abs_5_17|17]]Dezember
2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_18|18]] 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. [[law:estg:32c#abs_5_19|19]]L
354 vom 28.12.2013, S. 22) und die in Anhang II zu der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen für die Fangkapazität führen
und
6. ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei,
Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und
Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren
nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die
Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen
Fischereipolitik einhalten wird.
[[law:estg:32c#abs_5_20|20]]Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu
erklären, dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen
bestehen. [[law:estg:32c#abs_5_21|21]]Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach
Beantragung der Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine
der in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr
vorliegt. [[law:estg:32c#abs_5_22|22]]Satz 1 Nummer 3 und 4 findet keine Anwendung auf Einkünfte
als Landwirt im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
[[law:estg:32c#abs_5_23|23]]Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr.
[[law:estg:32c#abs_5_24|24]]1234/2007 (ABl. [[law:estg:32c#abs_5_25|25]]L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S.
[[law:estg:32c#abs_5_26|26]]261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom
6\.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143
(ABl. [[law:estg:32c#abs_5_27|27]]L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist.
(6)[[law:estg:32c#abs_6_1|1]] Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung
nach Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid
erlassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem
Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums
Besteuerungsgrundlagen ändern. [[law:estg:32c#abs_6_2|2]]Die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben.
[[law:estg:32c#abs_6_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4
entsprechend für die Anrechnungsverfügung.
(7)[[law:estg:32c#abs_7_1|1]] Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den
jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, durch die zuständige
Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 5
Satz 1 Nummer 5 nicht eingehalten wurden, ist eine Tarifermäßigung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. [[law:estg:32c#abs_7_2|2]]Diese
Nichteinhaltung der Voraussetzung gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2
der Abgabenordnung. [[law:estg:32c#abs_7_3|3]]Der Steuerpflichtige hat eine Nichteinhaltung der
Voraussetzungen unverzüglich nach deren Feststellung dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. [[law:estg:32c#abs_7_4|4]]Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht
vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Finanzbehörde von der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1
Kenntnis erlangt hat.