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==== § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen ====
(1)
[[law:estg:32d#abs_1_1|1]]1 Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.
[[law:estg:32d#abs_1_2|2]]2 Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach
Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.
[[law:estg:32d#abs_1_3|3]]3 Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die
Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die
Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
[[law:estg:32d#abs_1_4|4]]4 Die Einkommensteuer beträgt damit
// //
* e – 4
q
*
// //
* 4 +
k
* .
[[law:estg:32d#abs_1_5|5]]5 Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20
ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5
anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer
erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende
Kirchensteuersatz.
(2)[[law:estg:32d#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt nicht
1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind,
soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim
Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit
Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20
Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen
Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der
Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den
Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner
Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften
sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9
Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.
[[law:estg:32d#abs_2_2|2]] 2 Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der
Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage
im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des
Gläubigers steht.
[[law:estg:32d#abs_2_3|3]] 2 Dies gilt entsprechend, wenn Kapital
überlassen wird
aa) an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb) an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge
oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist
oder
cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger
der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens
10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende
Person zurückgreifen kann.
[[law:estg:32d#abs_2_4|4]] 3 Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die
Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan
beruhen.
[[law:estg:32d#abs_2_5|5]] 4 Hiervon ist insbesondere dann auszugehen,
wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer
Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander
verknüpft sind.
[[law:estg:32d#abs_2_6|6]] 5 Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht
auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die
Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem
Belastungsvorteil führt.
[[law:estg:32d#abs_2_7|7]] 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das
überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung
von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7
eingesetzt wird.
[[law:estg:32d#abs_2_8|8]] 2 Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine
Anwendung;
2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.
[[law:estg:32d#abs_2_9|9]] 2 Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und
2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals
gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und
durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen
unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen
kann.
[[law:estg:32d#abs_2_10|10]] 2 Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20
Absatz 6 und 9 keine Anwendung.
[[law:estg:32d#abs_2_11|11]] 3 Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung
erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist.
[[law:estg:32d#abs_2_12|12]] 4 Er ist spätestens zusammen mit der
Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu
stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die
folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die
Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
[[law:estg:32d#abs_2_13|13]] 5 Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt
spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum
zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt
werden sollen.
[[law:estg:32d#abs_2_14|14]] 6 Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des
Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft
nicht mehr zulässig;
4. für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der
leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine
verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen
nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des
Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden
Person keine Anwendung findet.
(3)
[[law:estg:32d#abs_3_1|1]]1 Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in
seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
[[law:estg:32d#abs_3_2|2]]2 Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche
Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.
[[law:estg:32d#abs_3_3|3]]3 Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von
§ 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4)[[law:estg:32d#abs_4_1|1]] Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für
Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine
Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen
eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7,
eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten
Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht
berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des
Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von
Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5)
[[law:estg:32d#abs_5_1|1]]1 In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat,
aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf
ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch
höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen
steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.
[[law:estg:32d#abs_5_2|2]]2 Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer
einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche
Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.
[[law:estg:32d#abs_5_3|3]]3 Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf
die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im
Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6)
[[law:estg:32d#abs_6_1|1]]1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der
Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten
Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und
der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer
niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt
(Günstigerprüfung).
[[law:estg:32d#abs_6_2|2]]2 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach
dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die
zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.
[[law:estg:32d#abs_6_3|3]]3 Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
[[law:estg:32d#abs_6_4|4]]4 Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur
für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.