[[{}law:estg:32d|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:33a|→]]
==== § 33 Außergewöhnliche Belastungen ====
(1)[[law:estg:33#abs_1_1|1]] Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf
Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
(Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)
[[law:estg:33#abs_2_1|1]]1 Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen
den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
übersteigen.
[[law:estg:33#abs_2_2|2]]2 Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer
Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer
7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden
können.
[[law:estg:33#abs_2_3|3]]3 Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,
können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
[[law:estg:33#abs_2_4|4]]4 Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
(Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt
sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine
Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse
in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
[[law:estg:33#abs_2_5|5]](2a)
1 Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch
eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt
(behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).
[[law:estg:33#abs_2_6|6]]2 Die Pauschale erhalten:
1. [[law:estg:33#abs_2_7|7]]Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit
einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2. [[law:estg:33#abs_2_8|8]]Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem
Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
[[law:estg:33#abs_2_9|9]]3 Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2
Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.
[[law:estg:33#abs_2_10|10]]4 Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2
Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.
[[law:estg:33#abs_2_11|11]]5 In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht
zusätzlich in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:33#abs_2_12|12]]6 Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind
keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche
Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.
[[law:estg:33#abs_2_13|13]]7 Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der
Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung
übersteigt, einzubeziehen.
[[law:estg:33#abs_2_14|14]]8 Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-
Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.
[[law:estg:33#abs_2_15|15]]9 § 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
[[law:estg:33#abs_3_1|1]]1 Die zumutbare Belastung beträgt
// // bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
* bis
15 340
EUR
* über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
* über
51 130
EUR
// // 1.
[[law:estg:33#abs_3_2|2]] * bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die
Einkommensteuer
*
*
*
// //
* a) nach § 32a Absatz 1,
* 5
* 6
* 7
// //
* b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;
* 4
* 5
* 6
// // 2.
[[law:estg:33#abs_3_3|3]] * bei Steuerpflichtigen mit
*
*
*
// //
* a) einem Kind oder zwei
Kindern,
* 2
* 3
* 4
// //
* b) drei oder mehr Kindern
* 1
* 1
* 2
// //
*
* Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
[[law:estg:33#abs_3_4|4]]2 Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld
hat.
(4)[[law:estg:33#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von
Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach
Absatz 2a zu bestimmen.