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==== § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen ====
(1)
[[law:estg:33a#abs_1_1|1]]1 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den
Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem
Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer
dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des
Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
[[law:estg:33a#abs_1_2|2]]2 Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag
der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für
die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten
Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3
Satz 1 anzusetzen sind.
[[law:estg:33a#abs_1_3|3]]3 Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte
inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
[[law:estg:33a#abs_1_4|4]]4 Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch
eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6
oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein
angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.
[[law:estg:33a#abs_1_5|5]]5 Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2
ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge
den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von
der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln
oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie
Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3,
die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die
höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.
[[law:estg:33a#abs_1_6|6]]6 Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen
werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der
unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch
der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der
Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach
inländischen Maßstäben zu beurteilen.
[[law:estg:33a#abs_1_7|7]]7 Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von
mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des
sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am
Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
[[law:estg:33a#abs_1_8|8]]8 Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem
für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der
Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
[[law:estg:33a#abs_1_9|9]]9 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die
Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des
Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten
oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
[[law:estg:33a#abs_1_10|10]]10 Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke
verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
[[law:estg:33a#abs_1_11|11]]11 Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung
nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn
zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen
Person zu erfragen.
[[law:estg:33a#abs_1_12|12]]12 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz
1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen
durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.
(2)
[[law:estg:33a#abs_2_1|1]]1 Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in
Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen
Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder
Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe
von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abziehen.
[[law:estg:33a#abs_2_2|2]]2 Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges
Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 6.
[[law:estg:33a#abs_2_3|3]]3 Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die
Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur
einmal abgezogen werden.
[[law:estg:33a#abs_2_4|4]]4 Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des
Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.
[[law:estg:33a#abs_2_5|5]]5 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere
Aufteilung möglich.
(3)
[[law:estg:33a#abs_3_1|1]]1 Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben,
ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der
sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
aufzurunden.
[[law:estg:33a#abs_3_2|2]]2 Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1
unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen,
vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.
[[law:estg:33a#abs_3_3|3]]3 Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz
1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der
Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4)[[law:estg:33a#abs_4_1|1]] In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen
Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine
Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.