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==== § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen ====
(1)
[[law:estg:33b#abs_1_1|1]]1 Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf
können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen
Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
[[law:estg:33b#abs_1_2|2]]2 Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im
jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2)[[law:estg:33b#abs_2_1|1]] Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung
auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im
Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3)
[[law:estg:33b#abs_3_1|1]]1 Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach
dem dauernden Grad der Behinderung.
[[law:estg:33b#abs_3_2|2]]2 Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der
Behinderung von mindestens:
// // 20
* 384 Euro,
// // 30
* 620 Euro,
// // 40
* 860 Euro,
// // 50
* 1 140 Euro,
// // 60
* 1 440 Euro,
// // 70
* 1 780 Euro,
// // 80
* 2 120 Euro,
// // 90
* 2 460 Euro,
// // 100
* 2 840 Euro.
[[law:estg:33b#abs_3_3|3]]3 Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde
und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem
Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch
genommen werden.
[[law:estg:33b#abs_3_4|4]]4 Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedarf.
[[law:estg:33b#abs_3_5|5]]5 Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe
in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar
nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft
zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4)
[[law:estg:33b#abs_4_1|1]]1 Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt
worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro
(Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge
geleistet werden
1. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz,
das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über
Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an
den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die
Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder
5. nach den Vorschriften des Soldatenentschädigungsgesetzes.
[[law:estg:33b#abs_4_2|2]]2 Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht
auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung
eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5)
[[law:estg:33b#abs_5_1|1]]1 Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der
Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der
Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder
auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den
Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch
nimmt.
[[law:estg:33b#abs_5_2|2]]2 Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide
Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der
Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.
[[law:estg:33b#abs_5_3|3]]3 Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere
Aufteilung möglich.
[[law:estg:33b#abs_5_4|4]]4 In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der
Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung
nach § 33.
[[law:estg:33b#abs_5_5|5]]5 Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die
Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6)
[[law:estg:33b#abs_6_1|1]]1 Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem
Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er
anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend
machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im
Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in
seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich
durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
[[law:estg:33b#abs_6_2|2]]2 Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der
Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für
dieses Kind empfangene Pflegegeld.
[[law:estg:33b#abs_6_3|3]]3 Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
1.
[[law:estg:33b#abs_6_4|4]] // // bei Pflegegrad 2
* 600 Euro,
2.
[[law:estg:33b#abs_6_5|5]] // // bei Pflegegrad 3
* 1 100 Euro,
3.
[[law:estg:33b#abs_6_6|6]] // // bei Pflegegrad 4 oder 5
* 1 800 Euro.
[[law:estg:33b#abs_6_7|7]]4 Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch
gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3
Satz 4 ist.
[[law:estg:33b#abs_6_8|8]]5 Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des
Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag
nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt
war.
[[law:estg:33b#abs_6_9|9]]6 Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach
Satz 4 erfüllt.
[[law:estg:33b#abs_6_10|10]]7 Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der
Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch
genommen werden.
[[law:estg:33b#abs_6_11|11]]8 Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung
des Steuerpflichtigen.
[[law:estg:33b#abs_6_12|12]]9 Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-
Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
(7)
[[law:estg:33b#abs_7_1|1]]1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie
nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge vorliegen.
[[law:estg:33b#abs_7_2|2]]2 Dabei ist der Nachweis vorrangig durch elektronische
Mitteilungsverfahren zu führen.
(8)[[law:estg:33b#abs_8_1|1]] Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres
2026 zu evaluieren.