[[{}law:estg:33b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:34a|→]]
==== § 34 Außerordentliche Einkünfte ====
(1)
[[law:estg:34#abs_1_1|1]]1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche
Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum
bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach
den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.
[[law:estg:34#abs_1_2|2]]2 Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende
Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen
der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu
versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und
der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen
zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
[[law:estg:34#abs_1_3|3]]3 Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ
und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die
Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden
Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
[[law:estg:34#abs_1_4|4]]4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche
Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige
auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2)[[law:estg:34#abs_2_1|1]] Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
1. [[law:estg:34#abs_2_2|2]]Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18
Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der
Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung
mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2. [[law:estg:34#abs_2_3|3]]Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3. [[law:estg:34#abs_2_4|4]]Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie
für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4. [[law:estg:34#abs_2_5|5]]Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine
Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume
erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)
[[law:estg:34#abs_3_1|1]]1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche
Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf
Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser
außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen
Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem
ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das
55\. [[law:estg:34#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
[[law:estg:34#abs_3_3|3]]2 Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche
Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich
der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen
wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.
[[law:estg:34#abs_3_4|4]]3 Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte
zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen)
sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften
anzuwenden.
[[law:estg:34#abs_3_5|5]]4 Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der
Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.
[[law:estg:34#abs_3_6|6]]5 Erzielt der Steuerpflichtige in einem
Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3
nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.
[[law:estg:34#abs_3_7|7]]6 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.