[[{}law:estg:34|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:34b|→]]
==== § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne ====
(1)
[[law:estg:34a#abs_1_1|1]]1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz
2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des
Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von
1. 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027,
2. 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
3. 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
4. 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032
zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag
nach § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in
Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne nach § 18 Absatz 1
Nummer 4 handelt.
[[law:estg:34a#abs_1_2|2]]2 Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder
Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem
für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen.
[[law:estg:34a#abs_1_3|3]]3 § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist entsprechend
anzuwenden.
[[law:estg:34a#abs_1_4|4]]4 Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den
Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro
übersteigt.
[[law:estg:34a#abs_1_5|5]]5 Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des
Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom
Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der
Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern.
[[law:estg:34a#abs_1_6|6]]6 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen
ist.
(2)
[[law:estg:34a#abs_2_1|1]]1 Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5
ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und
Einlagen des Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des
Wirtschaftsjahres.
[[law:estg:34a#abs_2_2|2]]2 Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach
Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages
bleiben außer Ansatz.
[[law:estg:34a#abs_2_3|3]]3 Entnahmen gelten vorrangig bis zur Höhe der
Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des darauf
entfallenden Solidaritätszuschlages als zur Zahlung dieser Beträge
verwendet.
(3)
[[law:estg:34a#abs_3_1|1]]1 Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum
nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn.
[[law:estg:34a#abs_3_2|2]]2 Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums,
vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und
den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den
nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen
Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den
Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen
anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der
nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums.
[[law:estg:34a#abs_3_3|3]]3 Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil
jährlich gesondert festzustellen.
(4)
[[law:estg:34a#abs_4_1|1]]1 Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen
des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn
(Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine
Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach
Absatz 3 festgestellt wurde.
[[law:estg:34a#abs_4_2|2]]2 Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag
beträgt 25 Prozent.
[[law:estg:34a#abs_4_3|3]]3 Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für
die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des
Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5)
[[law:estg:34a#abs_5_1|1]]1 Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts
nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter den Voraussetzungen des
Absatzes 4 zur Nachversteuerung.
[[law:estg:34a#abs_5_2|2]]2 Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der
Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in
Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts,
höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die
Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf
den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(6)
[[law:estg:34a#abs_6_1|1]]1 Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen
Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§
14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des § 18 Absatz 3;
2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine
Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer
Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3, wenn die Übertragung an eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt.
[[law:estg:34a#abs_6_2|2]] 2 Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt
auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem
übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich
anwächst.
[[law:estg:34a#abs_6_3|3]] 3 Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche
Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der
Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist;
4. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt
wird oder
5. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
[[law:estg:34a#abs_6_4|4]]2 Eine anteilige Nachversteuerung des
nachversteuerungspflichtigen Betrags ist durchzuführen
1. in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein
bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines
Mitunternehmeranteils;
2. in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils
eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft;
3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder
Teils eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme
eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die
Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse erfolgt.
[[law:estg:34a#abs_6_5|5]] 2 Ein Fall der unentgeltlichen Übertragung liegt
auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem übrigen
Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich
anwächst.
[[law:estg:34a#abs_6_6|6]] 3 Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche
Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil
des Betriebs oder des Teils eines Mitunternehmeranteils einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Mitunternehmer zuzurechnen ist.
[[law:estg:34a#abs_6_7|7]]3 Absatz 7 Satz 3 gilt sinngemäß.
[[law:estg:34a#abs_6_8|8]]4 In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist
die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des
Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen
Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit
Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre
alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen
verbunden wäre.
(7)
[[law:estg:34a#abs_7_1|1]]1 In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines
Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 hat der
Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag des
Rechtsvorgängers fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2
Nummer 3 bleiben unberührt.
[[law:estg:34a#abs_7_2|2]]2 Bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in
ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlicher Übertragung
eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person hat
der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag anteilig
fortzuführen.
[[law:estg:34a#abs_7_3|3]]3 Maßgeblich ist der Anteil des übertragenen
Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers vor der
Übertragung.
[[law:estg:34a#abs_7_4|4]]4 In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des
Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder
Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag
auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
[[law:estg:34a#abs_7_5|5]]5 Bei Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der
nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen
Mitunternehmeranteil über; Satz 3 gilt entsprechend.
(8)[[law:estg:34a#abs_8_1|1]] Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit
auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
(9)
[[law:estg:34a#abs_9_1|1]]1 Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über
den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die
Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt.
[[law:estg:34a#abs_9_2|2]]2 Die Feststellungsbescheide können nur insoweit
angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag
gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres
verändert hat.
[[law:estg:34a#abs_9_3|3]]3 Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit
dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10)
[[law:estg:34a#abs_10_1|1]]1 Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert
festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie
weitere nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen
gesondert festgestellt werden.
[[law:estg:34a#abs_10_2|2]]2 Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1
ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist.
[[law:estg:34a#abs_10_3|3]]3 Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit
der Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung verbunden werden.
[[law:estg:34a#abs_10_4|4]]4 Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung
nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die
Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
(11)
[[law:estg:34a#abs_11_1|1]]1 Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des
nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder
zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1
stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die
Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid ändern.
[[law:estg:34a#abs_11_2|2]]2 Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung
oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher
Auswirkung unterbleibt.
[[law:estg:34a#abs_11_3|3]]3 Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf
dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag und das
nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen sind.
[[law:estg:34a#abs_11_4|4]]4 Der Einkommensteuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben
oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1
stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die
gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
ändert.
[[law:estg:34a#abs_11_5|5]]5 Für die Festsetzungsfrist gilt Satz 3 sinngemäß.