[[{}law:estg:34a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:34c|→]]
==== § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen ====
(1)[[law:estg:34b#abs_1_1|1]] Außerordentliche Holznutzungen sind
1. [[law:estg:34b#abs_1_2|2]]Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen
erfolgt sind.
[[law:estg:34b#abs_1_3|3]] 2 Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch
gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;
2. [[law:estg:34b#abs_1_4|4]]Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen).
[[law:estg:34b#abs_1_5|5]] 2 Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder
Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch
Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht.
[[law:estg:34b#abs_1_6|6]] 3 Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der
Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2)
[[law:estg:34b#abs_2_1|1]]1 Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen
Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die
damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
abzuziehen.
[[law:estg:34b#abs_2_2|2]]2 Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die
ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in
dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins
Verhältnis gesetzt wird.
[[law:estg:34b#abs_2_3|3]]3 Bei einer Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten
Holzmengen maßgebend.
[[law:estg:34b#abs_2_4|4]]4 Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4
Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr
zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen.
[[law:estg:34b#abs_2_5|5]]5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz
entsprechend.
(3)[[law:estg:34b#abs_3_1|1]] Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus
außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
1. nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden
Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden
Einkünfte zu bemessen wäre;
2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz
(§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen.
(4)[[law:estg:34b#abs_4_1|1]] Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur
anzuerkennen, wenn
1. das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig
getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen
nachgewiesen wird und
2. [[law:estg:34b#abs_4_2|2]]Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des
Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der
Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
(5)[[law:estg:34b#abs_5_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus
sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
2. die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein
Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und
eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-
Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.