[[{}law:estg:34a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:34c|→]] ==== § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen ==== (1)[[law:estg:34b#abs_1_1|1]] Außerordentliche Holznutzungen sind 1. [[law:estg:34b#abs_1_2|2]]Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. [[law:estg:34b#abs_1_3|3]] 2 Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind; 2. [[law:estg:34b#abs_1_4|4]]Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). [[law:estg:34b#abs_1_5|5]] 2 Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. [[law:estg:34b#abs_1_6|6]] 3 Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (2) [[law:estg:34b#abs_2_1|1]]1 Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. [[law:estg:34b#abs_2_2|2]]2 Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. [[law:estg:34b#abs_2_3|3]]3 Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. [[law:estg:34b#abs_2_4|4]]4 Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. [[law:estg:34b#abs_2_5|5]]5 Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend. (3)[[law:estg:34b#abs_3_1|1]] Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 1. nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre; 2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen. (4)[[law:estg:34b#abs_4_1|1]] Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn 1. das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und 2. [[law:estg:34b#abs_4_2|2]]Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. (5)[[law:estg:34b#abs_5_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln, 2. die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln, wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.