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=== § 34c ===
(1)
[[law:estg:34c#abs_1_1|1]]1 Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen,
zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer
herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem
Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf
die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.
[[law:estg:34c#abs_1_2|2]]2 Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster
Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu
ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden
Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§
32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf
die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.
[[law:estg:34c#abs_1_3|3]]3 Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und
der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter
Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der
ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu
berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen
Recht nicht besteuert werden.
[[law:estg:34c#abs_1_4|4]]4 Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4,
6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen
Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften
zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
[[law:estg:34c#abs_1_5|5]]5 Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen,
als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
(2)[[law:estg:34c#abs_2_1|1]] Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf
Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf
ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
(3)[[law:estg:34c#abs_3_1|1]] Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische
Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil
die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht
in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil
keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und
gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte
ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen,
soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer
unterliegen.
(4)[[law:estg:34c#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:estg:34c#abs_5_1|1]] Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen
beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte
entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders
schwierig ist.
(6)
[[law:estg:34c#abs_6_1|1]]1 Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6
nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
besteht.
[[law:estg:34c#abs_6_2|2]]2 Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5
und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3
bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden
ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht
anzuwenden.
[[law:estg:34c#abs_6_3|3]]3 Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die
Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.
[[law:estg:34c#abs_6_4|4]]4 Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates,
so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:34c#abs_6_5|5]]5 In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis
3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.
[[law:estg:34c#abs_6_6|6]]6 Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte
besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die
Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das
Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7)[[law:estg:34c#abs_7_1|1]] Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte
aus mehreren fremden Staaten stammen,
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten
ausländischen Steuern,
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben
oder zurückgezahlt werden.