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== § 34f ==
(1)
[[law:estg:34f#abs_1_1|1]]1 Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b
oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf
Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind
des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.
[[law:estg:34f#abs_1_2|2]]2 Voraussetzung ist,
1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus
mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des
Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
2. dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des §
32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen
maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese
Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(2)
[[law:estg:34f#abs_2_1|1]]1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach §
10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in
Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g,
auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder
seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7.
[[law:estg:34f#abs_2_2|2]]2 Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung
maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer
angelegt ist oder war.
(3)
[[law:estg:34f#abs_3_1|1]]1 Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach §
10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis
5 oder 6 Satz 7.
[[law:estg:34f#abs_3_2|2]]2 Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung
maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer
angelegt ist oder war.
[[law:estg:34f#abs_3_3|3]]3 Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1
bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht
steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer
der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen.
[[law:estg:34f#abs_3_4|4]]4 Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht
berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums
im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen
abgezogen werden.
[[law:estg:34f#abs_3_5|5]]5 Ist für einen Veranlagungszeitraum bereits ein
Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die
Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu
berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor
die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für
den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4)
[[law:estg:34f#abs_4_1|1]]1 Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann
der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der
Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen.
[[law:estg:34f#abs_4_2|2]]2 Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1
kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in
Anspruch nehmen.