[[{}law:estg:34g|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:35a|→]]
=== § 35 ===
(1)
[[law:estg:35#abs_1_1|1]]1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und
35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden
Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt
(Ermäßigungshöchstbetrag),
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1
um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum
entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes
für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-
Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3
um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum
entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen
Gewerbesteuer-Messbetrags.
[[law:estg:35#abs_1_2|2]]2 Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:
// // Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
// // geminderte
tarifliche Steuer.
[[law:estg:35#abs_1_3|3]]// // Summe aller positiven Einkünfte
3 Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit
sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35
ausgenommen sind.
[[law:estg:35#abs_1_4|4]]4 Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer
nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher
Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d
Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des
Außensteuergesetzes.
[[law:estg:35#abs_1_5|5]]5 Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die
tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
(2)
[[law:estg:35#abs_2_1|1]]1 Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-
Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die
einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden
Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich
festzustellen.
[[law:estg:35#abs_2_2|2]]2 Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-
Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der
Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen.
[[law:estg:35#abs_2_3|3]]3 Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf
einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag
berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des
allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese
Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der
Mitunternehmerschaft aufzuteilen.
[[law:estg:35#abs_2_4|4]]4 Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als
Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.
[[law:estg:35#abs_2_5|5]]5 Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige
Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3)
[[law:estg:35#abs_3_1|1]]1 Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2
ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige
Finanzamt.
[[law:estg:35#abs_3_2|2]]2 Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1
sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung
des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach
Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer
Grundlagenbescheide.
[[law:estg:35#abs_3_3|3]]3 Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-
Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-
Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-
Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
Grundlagenbescheide.
(4)[[law:estg:35#abs_4_1|1]] Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu
zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend.