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=== § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ===
(1)[[law:estg:35a#abs_1_1|1]] Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um
eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
(2)
[[law:estg:35a#abs_2_1|1]]1 Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach
Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20
Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
[[law:estg:35a#abs_2_2|2]]2 Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen
werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der
Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen,
soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen
einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3)
[[law:estg:35a#abs_3_1|1]]1 Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.
[[law:estg:35a#abs_3_2|2]]2 Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für
die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch
genommen werden.
(4)
[[law:estg:35a#abs_4_1|1]]1 Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur
in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die
Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden
Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und
Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt
oder erbracht wird.
[[law:estg:35a#abs_4_2|2]]2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist
Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5)
[[law:estg:35a#abs_5_1|1]]1 Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können
nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht
als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1
Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.
[[law:estg:35a#abs_5_2|2]]2 Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den
Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.
[[law:estg:35a#abs_5_3|3]]3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
[[law:estg:35a#abs_5_4|4]]4 Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen,
können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt
jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.