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=== § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ===
(1)[[law:estg:35c#abs_1_1|1]] Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder
dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken
genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf
Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen
Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im
übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte
Objekt. [[law:estg:35c#abs_1_2|2]]Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der
Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist;
maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. [[law:estg:35c#abs_1_3|3]]Energetische
Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. [[law:estg:35c#abs_1_4|4]]Wärmedämmung von Wänden,
2. [[law:estg:35c#abs_1_5|5]]Wärmedämmung von Dachflächen,
3. [[law:estg:35c#abs_1_6|6]]Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. [[law:estg:35c#abs_1_7|7]]Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. [[law:estg:35c#abs_1_8|8]]Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. [[law:estg:35c#abs_1_9|9]]Erneuerung der Heizungsanlage,
7. [[law:estg:35c#abs_1_10|10]]Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und
Verbrauchsoptimierung und
8. [[law:estg:35c#abs_1_11|11]]Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei
Jahre sind.
[[law:estg:35c#abs_1_12|12]]Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten
für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für
Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung
für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“
zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen
mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen
Maßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche
Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent
der Aufwendungen für den Energieberater. [[law:estg:35c#abs_1_13|13]]Die Förderung kann für
mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch
genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der
Steuerermäßigung 40 000 Euro. [[law:estg:35c#abs_1_14|14]]Voraussetzung für die Förderung ist,
dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen
ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach
Absatz 7 erfüllt sind. [[law:estg:35c#abs_1_15|15]]Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch
genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster
erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen
wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen
aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach
erfüllt sind.
(2)[[law:estg:35c#abs_2_1|1]] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen
Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. [[law:estg:35c#abs_2_2|2]]Eine Nutzung
zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden.
(3)[[law:estg:35c#abs_3_1|1]] Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht
in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt worden sind. [[law:estg:35c#abs_3_2|2]]Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist
ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine
Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in
Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte
Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4)[[law:estg:35c#abs_4_1|1]] Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für
energetische Maßnahmen ist, dass
1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat,
die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung
des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts
ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(5)[[law:estg:35c#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen
entsprechend anzuwenden.
(6)[[law:estg:35c#abs_6_1|1]] Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu,
können die Steuerermäßigungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. [[law:estg:35c#abs_6_2|2]]Die der
Steuerermäßigung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Aufwendungen können
einheitlich und gesondert festgestellt werden. [[law:estg:35c#abs_6_3|3]]Die für die gesonderte
Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2a der
Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(7)[[law:estg:35c#abs_7_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die
Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1
Satz 6 festzulegen.