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=== § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer ===
(1)[[law:estg:36#abs_1_1|1]] Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2)
[[law:estg:36#abs_2_1|1]]1 Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-
Vorauszahlungen (§ 37);
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt
auf
a) die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b) die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes, nach § 8b Absatz 1, 2 und 6
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.
[[law:estg:36#abs_2_2|2]] 2 Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer
wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3
bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben
gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.
[[law:estg:36#abs_2_3|3]] 3 Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach §
32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung
ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts
vorgelegt wird.
[[law:estg:36#abs_2_4|4]] 4 In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn
die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem
Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.
[[law:estg:36#abs_2_5|5]] 5 In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die
durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten
zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer
anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der
Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte
Forschungszulage.
[[law:estg:36#abs_2_6|6]] 2 Das gilt auch für die gesondert und einheitlich
festgestellte Forschungszulage;
4. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte
Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche
Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im
Betrachtungszeitraum.
(3)
[[law:estg:36#abs_3_1|1]]1 Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle
Euro aufzurunden.
[[law:estg:36#abs_3_2|2]]2 Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils
die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4)
[[law:estg:36#abs_4_1|1]]1 Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten
des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige
(Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber
nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,
im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
zu entrichten (Abschlusszahlung).
[[law:estg:36#abs_4_2|2]]2 Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten
des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
[[law:estg:36#abs_4_3|3]]3 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen
Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)
[[law:estg:36#abs_5_1|1]]1 Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach
§ 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart
erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in
fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter
einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe
entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11
des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in
diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für
den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.
[[law:estg:36#abs_5_2|2]]2 Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten
sind jeweils am 31. [[law:estg:36#abs_5_3|3]]Juli der Folgejahre fällig.
[[law:estg:36#abs_5_4|4]]3 Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
[[law:estg:36#abs_5_5|5]]4 Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines
Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,
1. soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen,
in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt
in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2. wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums
eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten
Staaten verlegt wird,
3. wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten
Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1
genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1
genannten Staaten ansässig wird,
4. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird
oder
5. wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit
den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen
Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für
seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
[[law:estg:36#abs_5_6|6]]5 Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die
Jahresraten entsprechend anzupassen.
[[law:estg:36#abs_5_7|7]]6 Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde
jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe
einer Steuererklärung besteht, zum 31. [[law:estg:36#abs_5_8|8]]Juli anzuzeigen, ob die
Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er
dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im
Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht
entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. [[law:estg:36#abs_5_9|9]]August des vorangegangenen
Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids.
[[law:estg:36#abs_5_10|10]]7 Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den
Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
[[law:estg:36#abs_5_11|11]]8 Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht,
kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1
abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten
Steuererklärung erfolgen.