[[{}law:estg:36|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:37|→]]
=== § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer ===
(1)
[[law:estg:36a#abs_1_1|1]]1 Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen
Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich
der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder
Genussscheine
1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen
wirtschaftlicher Eigentümer ist,
2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das
Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und
3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend,
unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
[[law:estg:36a#abs_1_2|2]]2 Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei
Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen.
[[law:estg:36a#abs_1_3|3]]3 Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerechnete
Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte
abzuziehen.
[[law:estg:36a#abs_1_4|4]]4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder
Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur
Verwahrung anvertraut sind.
(2)
[[law:estg:36a#abs_2_1|1]]1 Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb
eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der
Kapitalerträge erreicht werden.
[[law:estg:36a#abs_2_2|2]]2 Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen,
dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst
veräußert wurden.
(3)
[[law:estg:36a#abs_3_1|1]]1 Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von
gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das
Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im
Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko).
[[law:estg:36a#abs_3_2|2]]2 Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt
insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe
stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das
Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder
mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4)
[[law:estg:36a#abs_4_1|1]]1 Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen,
bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein
Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und
die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der
Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben
1. dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
2. [[law:estg:36a#abs_4_2|2]]Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden
und
3. die angemeldete Steuer zu entrichten.
[[law:estg:36a#abs_4_3|3]]2 Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, bis zum 10. [[law:estg:36a#abs_4_4|4]]Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres
folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. [[law:estg:36a#abs_4_5|5]]Tag des
auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen.
(5)[[law:estg:36a#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des
Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro
betragen oder
2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens
einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder
Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)
[[law:estg:36a#abs_6_1|1]]1 Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke
der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem
Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches ausschließlich der
Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff
übriger Gläubiger entzogen ist.
[[law:estg:36a#abs_6_2|2]]2 Entsprechendes gilt für Versicherungsunternehmen und
Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen
Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert
eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
(7)[[law:estg:36a#abs_7_1|1]] § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.