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=== § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung ===
(1)
[[law:estg:37#abs_1_1|1]]1 Der Steuerpflichtige hat am 10. [[law:estg:37#abs_1_2|2]]März, 10. [[law:estg:37#abs_1_3|3]]Juni, 10.
[[law:estg:37#abs_1_4|4]]September und 10. [[law:estg:37#abs_1_5|5]]Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu
entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum
voraussichtlich schulden wird.
[[law:estg:37#abs_1_6|6]]2 Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit
Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu
entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des
Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der
Steuerpflicht.
(2)[[law:estg:37#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)
[[law:estg:37#abs_3_1|1]]1 Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Vorauszahlungsbescheid fest.
[[law:estg:37#abs_3_2|2]]2 Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der
Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§
36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
[[law:estg:37#abs_3_3|3]]3 Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden 15. [[law:estg:37#abs_3_4|4]]Kalendermonats die Vorauszahlungen
an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum
voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23
Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der
erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich
überwiegen werden.
[[law:estg:37#abs_3_5|5]]4 Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der
§§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die
Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht
übersteigen, außer Ansatz.
[[law:estg:37#abs_3_6|6]]5 Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.
[[law:estg:37#abs_3_7|7]]6 Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der
Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.
[[law:estg:37#abs_3_8|8]]7 Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder
Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h
auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie
Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für
Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz
begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.
[[law:estg:37#abs_3_9|9]]8 Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung
eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei
der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre
berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses
Gebäudes beginnen.
[[law:estg:37#abs_3_10|10]]9 Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner
Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die
Fertigstellung.
[[law:estg:37#abs_3_11|11]]10 Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der
Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das
Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte
Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes
in Anspruch genommen werden.
[[law:estg:37#abs_3_12|12]]11 Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung
oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der
Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
[[law:estg:37#abs_3_13|13]]12 In den Fällen des § 31, in denen die gebotene
steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem
Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer
Ansatz.
(4)
[[law:estg:37#abs_4_1|1]]1 Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen
ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.
[[law:estg:37#abs_4_2|2]]2 Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5)
[[law:estg:37#abs_5_1|1]]1 Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen
Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
[[law:estg:37#abs_5_2|2]]2 Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn
sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen
Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes
4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.
(6)[[law:estg:37#abs_6_1|1]] (weggefallen)