[[{}law:estg:37|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:37b|→]] === § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte === (1) [[law:estg:37a#abs_1_1|1]]1 Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. [[law:estg:37a#abs_1_2|2]]2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. [[law:estg:37a#abs_1_3|3]]3 Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent. (2) [[law:estg:37a#abs_2_1|1]]1 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. [[law:estg:37a#abs_2_2|2]]2 Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. (3) [[law:estg:37a#abs_3_1|1]]1 Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). [[law:estg:37a#abs_3_2|2]]2 Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. [[law:estg:37a#abs_3_3|3]]3 Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien. (4)[[law:estg:37a#abs_4_1|1]] Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.