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=== § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte ===
(1)
[[law:estg:37a#abs_1_1|1]]1 Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das
Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die
Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist,
pauschal erhebt.
[[law:estg:37a#abs_1_2|2]]2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist
der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen
Steuerpflichtigen zufließen.
[[law:estg:37a#abs_1_3|3]]3 Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2)
[[law:estg:37a#abs_2_1|1]]1 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und
4 sinngemäß anzuwenden.
[[law:estg:37a#abs_2_2|2]]2 Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der
Steuerübernahme zu unterrichten.
(3)
[[law:estg:37a#abs_3_1|1]]1 Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt
des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1).
[[law:estg:37a#abs_3_2|2]]2 Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter,
so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die
pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.
[[law:estg:37a#abs_3_3|3]]3 Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für
die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt
sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4)[[law:estg:37a#abs_4_1|1]] Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem
Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne
des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.