[[{}law:estg:37a|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:38|→]] === § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen === (1) [[law:estg:37b#abs_1_1|1]]1 Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und 2. [[law:estg:37b#abs_1_2|2]]Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. [[law:estg:37b#abs_1_3|3]]2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. [[law:estg:37b#abs_1_4|4]]3 Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, 1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder 2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. (2) [[law:estg:37b#abs_2_1|1]]1 Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. [[law:estg:37b#abs_2_2|2]]2 In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. [[law:estg:37b#abs_2_3|3]]3 § 37a Absatz 1 bleibt unberührt. (3) [[law:estg:37b#abs_3_1|1]]1 Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. [[law:estg:37b#abs_3_2|2]]2 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. [[law:estg:37b#abs_3_3|3]]3 Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. (4) [[law:estg:37b#abs_4_1|1]]1 Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. [[law:estg:37b#abs_4_2|2]]2 Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.