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=== § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ===
(1)
[[law:estg:37b#abs_1_1|1]]1 Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich
für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin
vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2. [[law:estg:37b#abs_1_2|2]]Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent
erheben.
[[law:estg:37b#abs_1_3|3]]2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind
die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer;
bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist
Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1
ergebende Wert.
[[law:estg:37b#abs_1_4|4]]3 Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(2)
[[law:estg:37b#abs_2_1|1]]1 Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste
Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in
Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden.
[[law:estg:37b#abs_2_2|2]]2 In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3,
§ 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen
überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt,
soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind.
[[law:estg:37b#abs_2_3|3]]3 § 37a Absatz 1 bleibt unberührt.
(3)
[[law:estg:37b#abs_3_1|1]]1 Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der
Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.
[[law:estg:37b#abs_3_2|2]]2 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und
4 sinngemäß anzuwenden.
[[law:estg:37b#abs_3_3|3]]3 Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der
Steuerübernahme zu unterrichten.
(4)
[[law:estg:37b#abs_4_1|1]]1 Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und
ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der
Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden
und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte
maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
[[law:estg:37b#abs_4_2|2]]2 Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im
Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,
in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge
ermittelt werden.