[[{}law:estg:37b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:38a|→]]
=== § 38 Erhebung der Lohnsteuer ===
(1)
[[law:estg:38#abs_1_1|1]]1 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer),
soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine
Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen
ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat
(inländischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur
Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu
sein (ausländischer Verleiher).
[[law:estg:38#abs_1_2|2]]2 In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung
ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende
Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die
ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem
Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür
ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im
eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.
[[law:estg:38#abs_1_3|3]]3 Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des
Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der
Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen
erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber
und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des
Aktiengesetzes sind.
(2)
[[law:estg:38#abs_2_1|1]]1 Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
[[law:estg:38#abs_2_2|2]]2 Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)
[[law:estg:38#abs_3_1|1]]1 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
[[law:estg:38#abs_3_2|2]]2 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat
die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des
Arbeitgebers.
[[law:estg:38#abs_3_3|3]]3 In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung
Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung
Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des
Arbeitgebers.
[[law:estg:38#abs_3_4|4]](3a)
1 Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem
früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des
Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem
durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die
Pflichten des Arbeitgebers.
[[law:estg:38#abs_3_5|5]]2 In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein
Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die
Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.
[[law:estg:38#abs_3_6|6]]3 Voraussetzung ist, dass der Dritte
1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm
vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
[[law:estg:38#abs_3_7|7]]4 Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des
Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem
Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße
Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs
nach § 42f erleichtern sollen.
[[law:estg:38#abs_3_8|8]]5 Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden.
[[law:estg:38#abs_3_9|9]]6 In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das
Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der
Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese
Pflichten erfüllt hat.
[[law:estg:38#abs_3_10|10]]7 Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann
er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben
Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für
die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung
zusammenrechnen.
(4)
[[law:estg:38#abs_4_1|1]]1 Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung
der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen
entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers
zurückzubehalten.
[[law:estg:38#abs_4_2|2]]2 Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch
Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann,
hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.
[[law:estg:38#abs_4_3|3]]3 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem
Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe
oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies
dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.
[[law:estg:38#abs_4_4|4]]4 Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern.