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=== § 38a Höhe der Lohnsteuer ===
(1)
[[law:estg:38a#abs_1_1|1]]1 Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn,
den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).
[[law:estg:38a#abs_1_2|2]]2 Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als
bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des §
39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle
des Lohnzahlungszeitraums.
[[law:estg:38a#abs_1_3|3]]3 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt
wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er
dem Arbeitnehmer zufließt.
(2)[[law:estg:38a#abs_2_1|1]] Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen,
dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer
schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt.
(3)
[[law:estg:38a#abs_3_1|1]]1 Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils
mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der
Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden
Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
[[law:estg:38a#abs_3_2|2]]2 Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag
erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn
des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte
sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4)[[law:estg:38a#abs_4_1|1]] Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der
Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen
und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von
entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3
und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.