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=== § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge ===
(1)
[[law:estg:38b#abs_1_1|1]]1 Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.
[[law:estg:38b#abs_1_2|2]]2 Dabei gilt Folgendes:
1. [[law:estg:38b#abs_1_3|3]]In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa) ledig sind,
bb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die
Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;
oder
b) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der
Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im
Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das
Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte
verstorben ist,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben
und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind,
wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten
keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a
gestellt worden ist;
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten
Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider
Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der
Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren
Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
[[law:estg:38b#abs_1_4|4]]3 Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der
Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1
Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
(2)
[[law:estg:38b#abs_2_1|1]]1 Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1
unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz
1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I
bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39
Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:
1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32
Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist
oder
c) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
[[law:estg:38b#abs_2_2|2]]2 Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32
Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden,
ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a
Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.
[[law:estg:38b#abs_2_3|3]]3 In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge
für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.
[[law:estg:38b#abs_2_4|4]]4 Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch
Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu
berücksichtigen.
[[law:estg:38b#abs_2_5|5]]5 Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gestellt werden.
(3)
[[law:estg:38b#abs_3_1|1]]1 Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz
1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl
der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.
[[law:estg:38b#abs_3_2|2]]2 Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die
Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit
der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht
werden.
[[law:estg:38b#abs_3_3|3]]3 Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu
unterschreiben.