[[{}law:estg:38b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:39a|→]]
=== § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale ===
(1)
[[law:estg:39#abs_1_1|1]]1 Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf
Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§
39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4
Satz 1 und nach § 39e Absatz 8).
[[law:estg:39#abs_1_2|2]]2 Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz
1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden
sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer
zuständig.
[[law:estg:39#abs_1_3|3]]3 Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die
von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten
vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das
Finanzamt bindend.
[[law:estg:39#abs_1_4|4]]4 Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179
Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
steht.
[[law:estg:39#abs_1_5|5]]5 Die Bildung und die Änderung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben.
[[law:estg:39#abs_1_6|6]]6 Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der
Abgabenordnung und § 39e Absatz 6.
[[law:estg:39#abs_1_7|7]]7 Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den
zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden.
[[law:estg:39#abs_1_8|8]]8 Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den
zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des
Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der
Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt.
[[law:estg:39#abs_1_9|9]]9 Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der
Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2)
[[law:estg:39#abs_2_1|1]]1 Für die Bildung und die Änderung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das
Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das
Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zuständig.
[[law:estg:39#abs_2_2|2]]2 Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt
einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die
Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig.
[[law:estg:39#abs_2_3|3]]3 Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei
mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der
weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt
zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat.
[[law:estg:39#abs_2_4|4]]4 Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen
Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren
Ehegatten zuständig.
(3)
[[law:estg:39#abs_3_1|1]]1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer
den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§
139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen.
[[law:estg:39#abs_3_2|2]]2 Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der
Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80
Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat.
[[law:estg:39#abs_3_3|3]]3 Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das
zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit.
[[law:estg:39#abs_3_4|4]]4 Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im
Namen des Arbeitnehmers stellen.
[[law:estg:39#abs_3_5|5]]5 Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine
Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.
[[law:estg:39#abs_3_6|6]]6 Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr
2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der
Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022
fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig
seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das
zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf
Anfrage des Arbeitgebers mit.
(4)[[law:estg:39#abs_4_1|1]] Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
1. [[law:estg:39#abs_4_2|2]]Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
2. [[law:estg:39#abs_4_3|3]]Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b
Absatz 2),
3. [[law:estg:39#abs_4_4|4]]Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
4. [[law:estg:39#abs_4_5|5]]Höhe der monatlichen Beiträge
a) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-
Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines
nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge
vorliegen,
b) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-
Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
5. [[law:estg:39#abs_4_6|6]]Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer
freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies
beantragt.
[[law:estg:39#abs_4_7|7]](4a)
1 Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige
Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter
Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln,
soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem
Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt für
Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die
entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.
[[law:estg:39#abs_4_8|8]]2 Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. [[law:estg:39#abs_4_9|9]]November des Vorjahres, für
das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermitteln.
[[law:estg:39#abs_4_10|10]]3 Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten dem
Bundeszentralamt für Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der
Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln.
[[law:estg:39#abs_4_11|11]]4 Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten Daten infolge
von Beitragsvorausleistungen, sind die geänderten Daten bis zum
letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(5)
[[law:estg:39#abs_5_1|1]]1 Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der
Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem
Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen.
[[law:estg:39#abs_5_2|2]]2 Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die
die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen.
[[law:estg:39#abs_5_3|3]]3 Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die
Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten
führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu
übermitteln sind.
[[law:estg:39#abs_5_4|4]]4 Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach,
ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge von Amts wegen.
[[law:estg:39#abs_5_5|5]]5 Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale,
hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6)
[[law:estg:39#abs_6_1|1]]1 Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse
oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers,
kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
beantragen.
[[law:estg:39#abs_6_2|2]]2 Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des
Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die
Änderung vorlagen.
[[law:estg:39#abs_6_3|3]]3 Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim
Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen.
[[law:estg:39#abs_6_4|4]]4 Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der
Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten
gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung.
[[law:estg:39#abs_6_5|5]]5 Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung
vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung
folgt.
[[law:estg:39#abs_6_6|6]]6 Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden
Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30.
[[law:estg:39#abs_6_7|7]]November zu stellen.
(7)
[[law:estg:39#abs_7_1|1]]1 Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem
Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
[[law:estg:39#abs_7_2|2]]2 Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom
Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu
ändern.
[[law:estg:39#abs_7_3|3]]3 Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
[[law:estg:39#abs_7_4|4]]4 Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro
übersteigt.
(8)[[law:estg:39#abs_8_1|1]] Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts
anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die
Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und
Kirchensteuer verarbeiten.
(9)[[law:estg:39#abs_9_1|1]] (weggefallen)