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=== § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag ===
(1)
[[law:estg:39a#abs_1_1|1]]1 Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn
insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden
Beträge:
1. [[law:estg:39a#abs_1_2|2]]Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer
1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz
1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
1a. [[law:estg:39a#abs_1_3|3]]Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an
Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet
werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland
haben,
2. [[law:estg:39a#abs_1_4|4]]Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie
Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag
von 36 Euro übersteigen,
3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen
außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
4. die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§
33b Absatz 1 bis 5),
4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,
5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung
von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
a) die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können,
b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c,
6. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32
Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
[[law:estg:39a#abs_1_5|5]] 2 Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach §
38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der
Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.
[[law:estg:39a#abs_1_6|6]] 3 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1
ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein
Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,
7. ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis
insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz
1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV
maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten
Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten
Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte
Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-
Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die
Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der
Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen.
[[law:estg:39a#abs_1_7|7]] 2 Voraussetzung ist, dass
a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als
der nach Satz 1 maßgebende Betrag und
b) in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis
zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der
dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
[[law:estg:39a#abs_1_8|8]] 3 Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein
Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 ermittelt werden, ist nur
der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu
berücksichtigen.
[[law:estg:39a#abs_1_9|9]] 4 Ist der Freibetrag höher als der
Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag
übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten,
die nicht in Steuerklasse II gehören,
9. der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 4)
bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung
bis zum Ende des Kalenderjahres und soweit die übrigen Voraussetzungen
des § 24b erfüllt sind.
[[law:estg:39a#abs_1_10|10]]2 Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der
Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und
vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines
Kalenderjahres.
[[law:estg:39a#abs_1_11|11]]3 Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 9
ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei
Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag
erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt.
[[law:estg:39a#abs_1_12|12]]4 Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags
innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu
seinen Gunsten ändern.
[[law:estg:39a#abs_1_13|13]]5 Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er
verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
(2)
[[law:estg:39a#abs_2_1|1]]1 Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig
zu unterschreiben.
[[law:estg:39a#abs_2_2|2]]2 Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. [[law:estg:39a#abs_2_3|3]]November
des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll.
[[law:estg:39a#abs_2_4|4]]3 Sie endet am 30. [[law:estg:39a#abs_2_5|5]]November des Kalenderjahres, in dem der
Freibetrag gilt.
[[law:estg:39a#abs_2_6|6]]4 Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der
Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 in Betracht
kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen
im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz
1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die
abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt
600 Euro nicht übersteigen.
[[law:estg:39a#abs_2_7|7]]5 Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers
verzichten, wenn er
1. höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene
Kalenderjahr ermittelt wurde, und
2. versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich
geändert haben.
[[law:estg:39a#abs_2_8|8]]6 Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in
Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge,
jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres
gleichmäßig zu verteilen.
[[law:estg:39a#abs_2_9|9]]7 Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat
Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. [[law:estg:39a#abs_2_10|10]]Januar
dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden.
[[law:estg:39a#abs_2_11|11]]8 Ist der Arbeitnehmer beschränkt
einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4
ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls
erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die
voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr
gleichmäßig zu verteilen.
[[law:estg:39a#abs_2_12|12]]9 Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.
(3)
[[law:estg:39a#abs_3_1|1]]1 Für Ehegatten, die beide unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist
jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in
Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.
[[law:estg:39a#abs_3_2|2]]2 Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe
der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne
des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen,
und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der
abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend.
[[law:estg:39a#abs_3_3|3]]3 Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf
die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten
Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine
andere Aufteilung beantragen.
[[law:estg:39a#abs_3_4|4]]4 Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
[[law:estg:39a#abs_3_5|5]]5 Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr,
für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen
bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat,
sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich
auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.
[[law:estg:39a#abs_3_6|6]]6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die
tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
(4)
[[law:estg:39a#abs_4_1|1]]1 Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt
das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn
insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:
1. [[law:estg:39a#abs_4_2|2]]Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer
1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz
1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
1a. [[law:estg:39a#abs_4_3|3]]Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den
Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an
Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet
werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland
haben,
2. [[law:estg:39a#abs_4_4|4]]Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-
Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben
abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach
Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach
Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 7.
[[law:estg:39a#abs_4_5|5]]2 Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das
die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.
(5)[[law:estg:39a#abs_5_1|1]] Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag
unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das
Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10
Euro übersteigt.