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=== § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer ===
(1)[[law:estg:39b#abs_1_1|1]] Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2)
[[law:estg:39b#abs_2_1|1]]1 Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im
Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn
hochzurechnen.
[[law:estg:39b#abs_2_2|2]]2 Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums
ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen
Lohnzahlungszeitraums mit
360 /
7 und der Arbeitslohn eines täglichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.
[[law:estg:39b#abs_2_3|3]]3 Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein
etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und
Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen.
[[law:estg:39b#abs_2_4|4]]4 Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um
einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den
Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder
Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt
unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen.
[[law:estg:39b#abs_2_5|5]]5 Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete
Jahresarbeitslohn, vermindert um
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder
bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz
2) in den Steuerklassen I bis V,
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I
bis V,
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe
des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags
in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in
Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten
Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den
Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten
Arbeitnehmers entspricht,
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen
Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in
Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den
bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines
pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den
Beitragszuschlag und vermindert um die Abschläge des Arbeitnehmers
nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die
Voraussetzungen dafür vorliegen,
d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-
Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben
b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem
Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach
§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielfältigt unter
sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um
die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschüsse, die unter
Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten
Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden;
e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in
der Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
versichert sind, in den Steuerklassen I bis V in Höhe des Betrags, der
bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem
Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht;
der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den
Teilbeträgen nach den Buchstaben b bis d einen Betrag in Höhe von
1 900 Euro nicht übersteigt;
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der
Buchstaben a bis c und e nicht zu berücksichtigen,
4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz
2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.
[[law:estg:39b#abs_2_6|6]]6 Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die
Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1
sowie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu berechnen.
[[law:estg:39b#abs_2_7|7]]7 In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer
zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem
Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden
Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt
jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für
den 14 071 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags
höchstens 42 Prozent, für den 34 939 Euro übersteigenden Teil des zu
versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro
übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.
[[law:estg:39b#abs_2_8|8]]8 Für die Lohnsteuerberechnung ist die als
Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder
Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende
Steuerklasse maßgebend.
[[law:estg:39b#abs_2_9|9]]9 Die monatliche Lohnsteuer ist
1 /
12 , die wöchentliche Lohnsteuer sind
7 /
360 und die tägliche Lohnsteuer ist
1 /
360 der Jahreslohnsteuer.
[[law:estg:39b#abs_2_10|10]]10 Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung
nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.
[[law:estg:39b#abs_2_11|11]]11 Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer
ist vom Arbeitslohn einzubehalten.
[[law:estg:39b#abs_2_12|12]]12 Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf
Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des §
42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt
wird, wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§
38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.
[[law:estg:39b#abs_2_13|13]]13 Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf
Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne
Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der
Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der
während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag
hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den
Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als
Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis
zum Ende der Beschäftigung gilt.
[[law:estg:39b#abs_2_14|14]]14 Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im
Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren
Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und
die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz
13 angewandt wurde.
[[law:estg:39b#abs_2_15|15]]15 Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach
Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der
Beschäftigung
1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber
schriftlich zustimmt,
2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und
die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der
Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a
bekannt ist.
[[law:estg:39b#abs_2_16|16]]16 Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum
Lohnkonto zu nehmen.
(3)
[[law:estg:39b#abs_3_1|1]]1 Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen
Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne
den sonstigen Bezug festzustellen.
[[law:estg:39b#abs_3_2|2]]2 Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus
früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so
ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der
Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem
Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im
Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der
Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.
[[law:estg:39b#abs_3_3|3]]3 Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den
Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag
(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils
erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal
mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen
Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen.
[[law:estg:39b#abs_3_4|4]]4 Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender
Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz
5 bis 7 zu ermitteln.
[[law:estg:39b#abs_3_5|5]]5 Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu
ermitteln.
[[law:estg:39b#abs_3_6|6]]6 Dabei ist der sonstige Bezug um den
Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern,
wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt
sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.
[[law:estg:39b#abs_3_7|7]]7 Für die Lohnsteuerberechnung ist die als
Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder
Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende
Steuerklasse maßgebend.
[[law:estg:39b#abs_3_8|8]]8 Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten
Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug
einzubehalten ist.
(4)[[law:estg:39b#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)
[[law:estg:39b#abs_5_1|1]]1 Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum
lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen
längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den
Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die
Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung
einbehalten.
[[law:estg:39b#abs_5_2|2]]2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf
Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei
Wochen nach dessen Ablauf erfolgt.
[[law:estg:39b#abs_5_3|3]]3 Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die
Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die
Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.
[[law:estg:39b#abs_5_4|4]]4 Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein
Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt
werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen
Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6)
[[law:estg:39b#abs_6_1|1]]1 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der
Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle
Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.
[[law:estg:39b#abs_6_2|2]]2 Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den
Absätzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der
maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer
Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.