[[{}law:estg:39b|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:39e|→]]
=== § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale ===
(1)
[[law:estg:39c#abs_1_1|1]]1 Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des
Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4
Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der
Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern
die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
[[law:estg:39c#abs_1_2|2]]2 Kann der Arbeitgeber die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen
oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm
zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der
Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen
Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer
von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen.
[[law:estg:39c#abs_1_3|3]]3 Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer
die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt,
ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden.
[[law:estg:39c#abs_1_4|4]]4 Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die
Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen
und, falls erforderlich, zu ändern.
[[law:estg:39c#abs_1_5|5]]5 Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist
jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(2)
[[law:estg:39c#abs_2_1|1]]1 Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e
Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach
Steuerklasse VI zu ermitteln.
[[law:estg:39c#abs_2_2|2]]2 Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt
in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5
sinngemäß anzuwenden.
(3)
[[law:estg:39c#abs_3_1|1]]1 In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte
die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von
den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der
maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des
sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt.
[[law:estg:39c#abs_3_2|2]]2 Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns
sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.