[[{}law:estg:39c|←]][[{}law:estg|↑]][[{}law:estg:39f|→]]
=== § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ===
(1)
[[law:estg:39e#abs_1_1|1]]1 Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden
Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die
bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl
der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als
Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); für
Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend.
[[law:estg:39e#abs_1_2|2]]2 Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39
bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der
Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber
mit.
[[law:estg:39e#abs_1_3|3]]3 Lohnsteuerabzugsmerkmale sind frühestens bereitzustellen
mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden
sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des
Dienstverhältnisses.
(2)
[[law:estg:39e#abs_2_1|1]]1 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der
Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für
den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der
Identifikationsnummer sowie für jeden Steuerpflichtigen folgende Daten
zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden
Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder
Auflösung des Familienstands und bei Verheirateten die
Identifikationsnummer des Ehegatten,
3. [[law:estg:39e#abs_2_2|2]]Kinder mit ihrer Identifikationsnummer,
4. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland
nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
5. die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als
Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b Absatz 3) bei einer Pflicht der
Meldebehörden zur Mitteilung der in Nummer 3 genannten Daten,
6. [[law:estg:39e#abs_2_3|3]]Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1,
7. [[law:estg:39e#abs_2_4|4]]Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
8. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des
§ 33b Absatz 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt,
9. [[law:estg:39e#abs_2_5|5]]Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem
Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des
Arbeitgebers).
[[law:estg:39e#abs_2_6|6]]2 Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen
Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter
Angabe der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt die in Satz
1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen im
Melderegister mitzuteilen.
[[law:estg:39e#abs_2_7|7]]3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die
Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder
alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet
ist und solange das Kind das 18. [[law:estg:39e#abs_2_8|8]]Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
[[law:estg:39e#abs_2_9|9]]4 Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt
wurde, teilt die Meldebehörde die Daten unter Angabe des Vorläufigen
Bearbeitungsmerkmals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung
mit.
[[law:estg:39e#abs_2_10|10]]5 Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. [[law:estg:39e#abs_2_11|11]]Dezember 2014
(BGBl. [[law:estg:39e#abs_2_12|12]]I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
[[law:estg:39e#abs_2_13|13]]6 Das nach § 19 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
hat dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der
Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in Satz 1 Nummer 4 bis
9 bezeichneten Daten und deren Änderungen automatisiert mitzuteilen
und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten
Daten.
[[law:estg:39e#abs_2_14|14]]7 Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach Satz 1
Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten automatisiert abrufen.
(3)
[[law:estg:39e#abs_3_1|1]]1 Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den
Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers
nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit
(elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).
[[law:estg:39e#abs_3_2|2]]2 Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden.
[[law:estg:39e#abs_3_3|3]]3 Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert
die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die
Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.
[[law:estg:39e#abs_3_4|4]]4 Das Bundeszentralamt für Steuern führt die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck
ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-
Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers
zusammen.
(4)
[[law:estg:39e#abs_4_1|1]]1 Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei
Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der
Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,
2. ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§
38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und
3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.
[[law:estg:39e#abs_4_2|2]]2 Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses
die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim
Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und
sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen.
[[law:estg:39e#abs_4_3|3]]3 Für den Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren
und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des
Arbeitnehmers nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des
Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach Satz 1 Nummer 3
mitzuteilen.
[[law:estg:39e#abs_4_4|4]]4 Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer hält
das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende
Regeln bereit.
[[law:estg:39e#abs_4_5|5]]5 Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern
durch Datenfernübertragung mitzuteilen.
[[law:estg:39e#abs_4_6|6]]6 Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der
Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den
Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-
Identifikationsnummer mitzuteilen.
[[law:estg:39e#abs_4_7|7]]7 Für die Verarbeitung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend.
(5)
[[law:estg:39e#abs_5_1|1]]1 Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des
Arbeitnehmers anzuwenden, bis
1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder
2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des
Dienstverhältnisses mitteilt.
[[law:estg:39e#abs_5_2|2]]2 Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben.
[[law:estg:39e#abs_5_3|3]]3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom
Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten Mitteilungen und
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen und
abzurufen.
[[law:estg:39e#abs_5_4|4]]4 Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das
Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur
Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der
Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln zuständig.
[[law:estg:39e#abs_5_5|5]](5a)
1 Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter
Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a
verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder
der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug
abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer
Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten.
[[law:estg:39e#abs_5_6|6]]2 Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:
1. neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch
Versorgungsbezüge,
2. neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren
Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder
3. neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren
Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn
für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.
[[law:estg:39e#abs_5_7|7]]3 § 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6)
[[law:estg:39e#abs_6_1|1]]1 Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die
Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Abruf der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben.
[[law:estg:39e#abs_6_2|2]]2 Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht.
[[law:estg:39e#abs_6_3|3]]3 Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem
Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5
Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat.
[[law:estg:39e#abs_6_4|4]]4 Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem
Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen
oder elektronisch bereitzustellen.
[[law:estg:39e#abs_6_5|5]]5 Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu
bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet,
dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
[[law:estg:39e#abs_6_6|6]]6 Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen Finanzamt
1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht
berechtigt ist (Negativliste).
[[law:estg:39e#abs_6_7|7]] 2 Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine
Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.
[[law:estg:39e#abs_6_8|8]] 3 Für die Verarbeitung der Wirtschafts-
Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend; oder
2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten
lassen.
[[law:estg:39e#abs_6_9|9]]7 Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6
Gebrauch, hat er die Positivliste, die Negativliste, die allgemeine
Sperrung oder die allgemeine Freischaltung in einem bereitgestellten
elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
dem Finanzamt zu übermitteln.
[[law:estg:39e#abs_6_10|10]]8 Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6 einem
Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die
Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI
zu ermitteln.
(7)
[[law:estg:39e#abs_7_1|1]]1 Auf Antrag des Arbeitgebers kann das
Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen,
dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt.
[[law:estg:39e#abs_7_2|2]]2 Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle
Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben.
[[law:estg:39e#abs_7_3|3]]3 Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner
Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten
Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des
Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizufügen.
[[law:estg:39e#abs_7_4|4]]4 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben.
[[law:estg:39e#abs_7_5|5]]5 Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber
für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine
arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
des Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie
etwaige Änderungen.
[[law:estg:39e#abs_7_6|6]]6 Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind
als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des
Kalenderjahres aufzubewahren.
[[law:estg:39e#abs_7_7|7]]7 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten
entsprechend.
[[law:estg:39e#abs_7_8|8]]8 Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des
Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt
mitzuteilen.
(8)
[[law:estg:39e#abs_8_1|1]]1 Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer
zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen.
[[law:estg:39e#abs_8_2|2]]2 Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen,
wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung
bevollmächtigt hat.
[[law:estg:39e#abs_8_3|3]]3 Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und
Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6).
[[law:estg:39e#abs_8_4|4]]4 In diesem Fall tritt an die Stelle der
Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b
Absatz 2 Satz 1 und 2.
[[law:estg:39e#abs_8_5|5]]5 Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei
Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzulegen.
[[law:estg:39e#abs_8_6|6]]6 § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
[[law:estg:39e#abs_8_7|7]]7 Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses,
längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
(9)[[law:estg:39e#abs_9_1|1]] Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht
vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der
Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem
der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers
ermittelt wird (§ 41 Absatz 2).
(10)[[law:estg:39e#abs_10_1|1]] Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1
gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der
Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten
Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines Anspruchs auf
Kindergeld verarbeitet werden.