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=== § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V ===
(1)
[[law:estg:39f#abs_1_1|1]]1 Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf
Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der
Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als
Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit
einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor
kleiner als 1 ist.
[[law:estg:39f#abs_1_2|2]]2 Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei
Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
[[law:estg:39f#abs_1_3|3]]3 „Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide
Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5) unter
Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge.
[[law:estg:39f#abs_1_4|4]]4 „X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei
Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.
[[law:estg:39f#abs_1_5|5]]5 Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres,
für das der Faktor erstmals gelten soll.
[[law:estg:39f#abs_1_6|6]]6 In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben
den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur
Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als
Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden
könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als
Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet.
[[law:estg:39f#abs_1_7|7]]7 In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind
bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu
berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als
Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.
[[law:estg:39f#abs_1_8|8]]8 Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren
Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu
berücksichtigen.
[[law:estg:39f#abs_1_9|9]]9 Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor
erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist.
[[law:estg:39f#abs_1_10|10]]10 Die Ehegatten können eine Änderung des Faktors
beantragen, wenn sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen
Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern.
[[law:estg:39f#abs_1_11|11]]11 Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5
oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4
beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des
Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.
(2)[[law:estg:39f#abs_2_1|1]] Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der
Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(3)
[[law:estg:39f#abs_3_1|1]]1 § 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass
die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne
des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind.
[[law:estg:39f#abs_3_2|2]]2 § 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur
erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.
(4)[[law:estg:39f#abs_4_1|1]] Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle
Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen.