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=== § 3a Sanierungserträge ===
(1)
[[law:estg:3a#abs_1_1|1]]1 Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus
einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung
im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.
[[law:estg:3a#abs_1_2|2]]2 Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen
aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 steuerfrei, sind steuerliche
Wahlrechte in dem Jahr, in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird
(Sanierungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Unternehmen
gewinnmindernd auszuüben.
[[law:estg:3a#abs_1_3|3]]3 Insbesondere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt werden kann, im
Sanierungsjahr und im Folgejahr anzusetzen.
(2)[[law:estg:3a#abs_2_1|1]] Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die
Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und
die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
(3)
[[law:estg:3a#abs_3_1|1]]1 Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c Absatz 4, die
in Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr
anzusetzen sind, mindern den Sanierungsertrag.
[[law:estg:3a#abs_3_2|2]]2 Dieser Betrag mindert nacheinander
1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz
1 Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14
Jahren verteilt abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens,
es sei denn, der Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen
Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat
und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 unterliegt.
[[law:estg:3a#abs_3_3|3]] 2 Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2;
2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des
Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens des
Sanierungsjahrs;
3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
nach § 15a festgestellten verrechenbaren Verlust des Unternehmers
(Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens;
4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben
Einkunftsquelle des Unternehmers (Mitunternehmers) des
Sanierungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der Sanierungsertrag
unberücksichtigt;
5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b
festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des
Unternehmers (Mitunternehmers);
6. den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder nicht abziehbaren
Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahrs;
7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15
Absatz 4 festgestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 verbleibenden
Verlustvortrag, soweit er auf das zu sanierende Unternehmen entfällt;
8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens;
9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Einkunftsarten des
Veranlagungszeitraums, in dem das Sanierungsjahr endet;
10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Absatz 2 den nach § 10d Absatz
4 zum Ende des Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag;
11. in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende des Vorjahrs
festgestellten und den im Sanierungsjahr entstehenden verrechenbaren
Verlust oder die negativen Einkünfte
a) nach § 15a,
b) nach § 15b anderer Einkunftsquellen,
c) nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mitunternehmeranteile,
d) nach § 2a,
e) nach § 2b,
f) nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8,
g) nach sonstigen Vorschriften;
12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 Satz 1 die negativen
Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen
Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des zweiten Folgejahrs.
[[law:estg:3a#abs_3_4|4]] 2 Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und
2 ist nur möglich, soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2
durch den verbleibenden Sanierungsertrag im Sinne des Satzes 4 nicht
überschritten werden;
13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und den im Sanierungsjahr
entstehenden
a) Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5,
b) EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3.
[[law:estg:3a#abs_3_5|5]] 2 Die Minderung des EBITDA-Vortrags des
Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen
Wirtschaftsjahren erfolgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
[[law:estg:3a#abs_3_6|6]]3 Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach Satz 1
die nach Satz 2 mindernden Beträge, mindern sich insoweit nach Maßgabe
des Satzes 2 auch der verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative
Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge einer dem
Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn diese die erlassenen
Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem
Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und
soweit der entsprechende verteilt abziehbare Aufwand, die Verluste,
negativen Einkünfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des
Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren.
[[law:estg:3a#abs_3_7|7]]4 Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag ist
der verbleibende Sanierungsertrag.
[[law:estg:3a#abs_3_8|8]]5 Die nach den Sätzen 2 und 3 mindernden Beträge bleiben
endgültig außer Ansatz und nehmen an den entsprechenden Feststellungen
der verrechenbaren Verluste, verbleibenden Verlustvorträge und
sonstigen Feststellungen nicht teil.
[[law:estg:3a#abs_3_9|9]](3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die laufenden Beträge und
Verlustvorträge des anderen Ehegatten einzubeziehen.
(4)
[[law:estg:3a#abs_4_1|1]]1 Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert
festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags nach Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 5 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
bis 6 und 13 mindernden Beträge gesondert festzustellen.
[[law:estg:3a#abs_4_2|2]]2 Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Satz 1
ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist.
[[law:estg:3a#abs_4_3|3]]3 Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvorträge ohne
Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 bereits festgestellt oder
ändern sich die nach Absatz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der
entsprechende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.
[[law:estg:3a#abs_4_4|4]]4 Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid
bereits bestandskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet
insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist des
Einkommensteuerbescheids oder Körperschaftsteuerbescheids für das
Sanierungsjahr abgelaufen ist.
(5)
[[law:estg:3a#abs_5_1|1]]1 Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der
Insolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass
auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur
Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff.
[[law:estg:3a#abs_5_2|2]]der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans,
dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn
diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, sind, soweit es sich
um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt,
ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer
unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht
vorliegen.
[[law:estg:3a#abs_5_3|3]]2 Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 und 3a gelten
entsprechend.